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* Gesehe abgehandelles Verbrechen im wiederholten Rückfalle ver-
vird oder wenn nur durch Mitanrechnung solcher Verbrechen ein ande-
1 hichargeg Verbreiben (Vergl. Art. 75 des Gesetzbuchs) alo im wie-
derholten Rückfalle vernbl sich darstellt.
Die in der dritten Abtheilung dieses Gesetzes abgehandelten polizei-
lichen Uebertretungen sind unter einander nicht für gleichartig zu achten.
E. 10.
Vetjöhrung. Die Strafbarkeit der in diesem Gesebr abgehandellen von Amtswegen
zu verfolgenden Verbrechen und die Vollstreckbarkeit der wegen solcher zu-
erkannten Strafen verjährt mit Ablauf von fünf Jahren, die der Verbre-
chen, welche nur auf Antrag zu bestrafen sind, mit Ablauf von einem Jahre.
II. Abtheilung.
Verbrechen auê Eigennub#.
. 11.
Ar##nderselben. Wegen Diebstahls wird bestraft:
u) wer Holz, Harz, Kohlen, Rinde, Baumsaft, Baumfrüchte,
Laub, Gras, Moos, Stren aller Art vdet si Haupt' oder
Nebenprodukte der Waldungen im Freien, d außer dem Ger:
wahrsam eineb Hauses oder befriedigten ennnnt serner wer
landwirthschaftliche Erzeuqgnisse mit Einschluß von Obüfrüchten,
ingleichen dersenige, welcher Obsifrüchte oder andere Garlenerzeug=
nisse, endlich derzenige, welcher Feld= oder Gartenbefriedigungen
oder in Feldern, Wiesen oder Gärten, Baumpfähle, Bohnen=
llangen, Hopfenstangen, Dünger 2c. entwende
wer unbesugler Weise Bieh in fremde Holzungen, Baumpslanzun-
gen, Felder, Wiesen oder Gärten in gewinnsüchtiger Absicht
treibt;
wer unbefugter Weise in fremden Grundstücken Steine bricht,
Lehm, Sand, Torf oder Erde gräbt oder andere Fossilien ent-
(. 12.
Vollendung. Der Holzdiebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten,
auch wenn der Baum nur erst gefällt, der Busch oder Strauch umgehauen,
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