Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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der Ast abgebrochen, abgehauen oder abgeschnilten oder diesen Gegenständen 
bei beabsichtigter Entwendung derselben eine solche Beschädigung zugefügt 
worden ist, daß deren Fortwachsen zuruckgehalten oder gehindert wird. 
Harz, Rinde, Walderde, Moo, Grasc, baub und Stren aller Art 
gilt als entwendel, sobald e abgekratzt, abgeschalt, abgeschnitten, abgezupft, 
ab= oder zusammengnen oder gebehrt ist. Ebenso ist der Diebstahl an 
Feld-, Garten= und Wiesenerzeuguissen für nellsnner zu achten, wenn diese 
vom Boden —8 Baum getrennt worden sind, den vom Boden oder Stamm 
schon gelrennten forst= und landwirthschaftlichen Erzeugnissen, so wie bei 
Felo= und Garten-Befriedigungen hingegen, sobald der Dieb dieselben an 
sich genommen, oder aus dem Grundstack dee Eigenchümers entfernt hat. 
6. 13. 
Die Strasen für die H. 11 aufgefuhrten Entwendungen oder demsel= Solfähe 
ben gleichzuachtenden Handlungen sind bei einem Werthöbelrage 
bis mit 5 Sgr. bie 4 Tagr, 
über 5 bis mit 15 Sgr. 4 bie mit 8 Tage, 
über 15 Sgr. bis mit 1 Thlr. 8 blö 14 Tage 
Gefängniß. 
Bei höherem Werthöbetrage ist die Entwendung nach Art. 261 des 
Strafgesetzbuchs doch keinesfalls geringer, alg mit vierzehntägigem Gefäng: 
nisse, zu brstrafen. 
8. 14. 
Bei Entwendung von Früchten und anderen Garten= und Felderzeug= 8 
nissen, verbunden mit dem unmittelbaren Genuß kann unter — nicht er « 
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strafe zuerkannt werden, wobei 10 Sgr. einem Tag Gefaͤngniß gleich 
gelten. 
S. 15. 
Die Eminehmung oder Beschädigung von Holz im Freien, welche zur Ststehietn 
Abhülfe in augenblicklichen, durch unvorhergesehene Umstände herbeigefahrte en in Rotbfaͤlin. 
Nothfällen geschehen ist (z. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen, 
zerbrochen ist), soll nur dann strafles sein, wenn der Thäter dem Eigen- 
thümer oder dessen Stellvertreter oder auch dem Richter (Schulzen) des 
nachsten inländischen Ortes bei erster Gelegenheit, längsteno aber binnen drei
	        
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