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der Ast abgebrochen, abgehauen oder abgeschnilten oder diesen Gegenständen
bei beabsichtigter Entwendung derselben eine solche Beschädigung zugefügt
worden ist, daß deren Fortwachsen zuruckgehalten oder gehindert wird.
Harz, Rinde, Walderde, Moo, Grasc, baub und Stren aller Art
gilt als entwendel, sobald e abgekratzt, abgeschalt, abgeschnitten, abgezupft,
ab= oder zusammengnen oder gebehrt ist. Ebenso ist der Diebstahl an
Feld-, Garten= und Wiesenerzeuguissen für nellsnner zu achten, wenn diese
vom Boden —8 Baum getrennt worden sind, den vom Boden oder Stamm
schon gelrennten forst= und landwirthschaftlichen Erzeugnissen, so wie bei
Felo= und Garten-Befriedigungen hingegen, sobald der Dieb dieselben an
sich genommen, oder aus dem Grundstack dee Eigenchümers entfernt hat.
6. 13.
Die Strasen für die H. 11 aufgefuhrten Entwendungen oder demsel= Solfähe
ben gleichzuachtenden Handlungen sind bei einem Werthöbelrage
bis mit 5 Sgr. bie 4 Tagr,
über 5 bis mit 15 Sgr. 4 bie mit 8 Tage,
über 15 Sgr. bis mit 1 Thlr. 8 blö 14 Tage
Gefängniß.
Bei höherem Werthöbetrage ist die Entwendung nach Art. 261 des
Strafgesetzbuchs doch keinesfalls geringer, alg mit vierzehntägigem Gefäng:
nisse, zu brstrafen.
8. 14.
Bei Entwendung von Früchten und anderen Garten= und Felderzeug= 8
nissen, verbunden mit dem unmittelbaren Genuß kann unter — nicht er «
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strafe zuerkannt werden, wobei 10 Sgr. einem Tag Gefaͤngniß gleich
gelten.
S. 15.
Die Eminehmung oder Beschädigung von Holz im Freien, welche zur Ststehietn
Abhülfe in augenblicklichen, durch unvorhergesehene Umstände herbeigefahrte en in Rotbfaͤlin.
Nothfällen geschehen ist (z. B. von Fuhrleuten, deren Geschirr umgeworfen,
zerbrochen ist), soll nur dann strafles sein, wenn der Thäter dem Eigen-
thümer oder dessen Stellvertreter oder auch dem Richter (Schulzen) des
nachsten inländischen Ortes bei erster Gelegenheit, längsteno aber binnen drei