Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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ist oder sich gegen Diesetbe einen falschen Namen gegeben oder 
sonst unkenntlich zu machen gesucht, oder sich geweigert hat, dem 
Anhaltenden vor einen Guschs- oder Polizeibeamten zu folgen, 
c) wenn das Entwendete nicht unmittelbar zur Befriedigung eigenen 
Bedürsnissec, sondern zum Verkauf oder zur Verarbeitung für den 
Handel bestimmt war oder wirklich veräußert worden ist, 
(1) wenn das Verbrechen mit Ueberwindung besenderer Hindernisse, 
z. B. mittelst Uebersteigung oder gewalksamer Beseitigung von Ein- 
friedigungen vollführt ward, 
e#) wenn durch den Diebstahl ein den Werth des Entwendeten erheb- 
lich übersteigender Schaden gestistet worden ist, dessen Eintritt der 
Thäter den Umständen nach vorhersehen mußte, 
1) wenn der Diebstahl an jungen Helzculturen, an Weinstöcken oder 
jungen stehenden Bäumen, an Frucht:= oder Zierbäumen oder Zier- 
sträuchern, in Gärten, Anlagen, Alleen oder Baumschulen verübt 
worden ist. 
III. Abtheilung. 
Uebertretung polizeilicher Anordnungen. 
8. 17. 
6 darf Niemand das in den Holzungen zur Abfuhre bereit liegende, 9ch we- 
—i- oder sonst erworbene, Bau-, Brenn= oder Nutzholz ohne vorgän- * Fos hiet 
gige Anweisung von Seiten des Eigemhümers oder seines Stellvertreters (in mettoe a. 
Fürstlichen Waldungen des zuständigen Forstbeamten) abfahren, oder abfah- 
ren lassen. 
Wer hiergegen handelt, fällt in eine Strafe von einem Thaler bis zu 
drei Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit 
oder an Sonn-, Fest= oder Bußtagen geschieht. 
g. 18. 
Wer in Holzungen ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Ver- P von 
treters oder sonst im Freien auf rine für das Eigenthum Drikler gefahr= Jrn. 
drohende Weise ein Feuer anzündel, oder ein mit Erlaubniß angezündetes 
Feuer unausgelöscht verläßt, ist um zehn Groschen bis zu drei Thalern zu 
bestrafen.
	        
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