Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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(. 19. 
Shet Wer mit anderem als den aus eigenen Holzgrundstücken entnommenem 
eiensn ecent Nub= oder Brennholz Gewerbsmäßig Handel treiben will, hat 
ien hierzu, bei Vermeidung einer Strafe von fünf bis zu zwanzig Thalern, 
6 Concession auc zuwirken. 
Wer in den Ortschaften deé platten Landeé, jedoch nicht Gewerbmäßig, 
dergleichen Holz veräussern will, hat dem Orkérichter kürglich Anzeige davon 
zu machen und auf Erfordern über den rechtlichen Erwecb sich auszuweisen. 
er dieb zu thun unterläßt, verfällt in eine Strafe von einem bib zu 
fünf Thalern oder entsprechende Gefängnißstrafe. 
Wer außeerhalb seines Wohnerté Holzpflanzen (Pflänzlinge) junge Obst= 
bäume oder ausgeschnittene Baumgipfel, Christbäumchen, Pfingst= oder Kir- 
meß- Maien oder andere dergleichen Baume zum Verkauf bei sich führt, 
muß sich durch Zeugniß des Ortérichlers oder einer Behörde über den recht- 
lichen Erwerb ausweisen. 
Gleicher Aucweic ist erferderlich, wenn Holz in kleinen Zuantiraten 
auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden u. f. w 
zum Verkauf in Staädte oder Doͤrfer gebracht wird. 
Denjenigen, welcher gegen diese Anordnung sehl, trifft neben Weg- 
nahme der Gegenstände, welche er, ohne jenen Ausweis zum Verkaufe bei 
sich führt, nach Besinden noch eine Strafe bis zu einem Thaler. 
. 20. 
eese Wer sich mit zum Fällen des Holzes dienenden Werkgeugen in einer 
enentn fremden Holzung außerhalb eines gewohnlichen Fahrweges oder Fußsteiges, 
bolt-, Wielen= engleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fort- 
aah dsen von Feld-, Wiesen= oder Gartenerzeugnissen geeignet sind, auf 
mden Feld-, Wiesen= oder Gartengrundstucken betrelen läßt, ohne einen 
-e zwec nachweisen zu können, soll mit Gefängniß bis zu zwei Ta- 
gen oder mit fünf bis zwanzig Groschen bestraft werden. 
4. 21. 
VDubolent Das unbefugte Betrelen fremder Grundstücke wird mit einer Strafe 
Diat. his zu fünf Groschen belegt. 
Das unbefugle Fahren auf fremden Grundslücken außerhalb erlaubter 
Wege wird mit zehn bis zwanzig Groschen, wenn co mit Geschirr, und mit
	        
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