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(. 19.
Shet Wer mit anderem als den aus eigenen Holzgrundstücken entnommenem
eiensn ecent Nub= oder Brennholz Gewerbsmäßig Handel treiben will, hat
ien hierzu, bei Vermeidung einer Strafe von fünf bis zu zwanzig Thalern,
6 Concession auc zuwirken.
Wer in den Ortschaften deé platten Landeé, jedoch nicht Gewerbmäßig,
dergleichen Holz veräussern will, hat dem Orkérichter kürglich Anzeige davon
zu machen und auf Erfordern über den rechtlichen Erwecb sich auszuweisen.
er dieb zu thun unterläßt, verfällt in eine Strafe von einem bib zu
fünf Thalern oder entsprechende Gefängnißstrafe.
Wer außeerhalb seines Wohnerté Holzpflanzen (Pflänzlinge) junge Obst=
bäume oder ausgeschnittene Baumgipfel, Christbäumchen, Pfingst= oder Kir-
meß- Maien oder andere dergleichen Baume zum Verkauf bei sich führt,
muß sich durch Zeugniß des Ortérichlers oder einer Behörde über den recht-
lichen Erwerb ausweisen.
Gleicher Aucweic ist erferderlich, wenn Holz in kleinen Zuantiraten
auf Körben, Schiebekarren, Handschlitten, in Trachten, Bürden u. f. w
zum Verkauf in Staädte oder Doͤrfer gebracht wird.
Denjenigen, welcher gegen diese Anordnung sehl, trifft neben Weg-
nahme der Gegenstände, welche er, ohne jenen Ausweis zum Verkaufe bei
sich führt, nach Besinden noch eine Strafe bis zu einem Thaler.
. 20.
eese Wer sich mit zum Fällen des Holzes dienenden Werkgeugen in einer
enentn fremden Holzung außerhalb eines gewohnlichen Fahrweges oder Fußsteiges,
bolt-, Wielen= engleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fort-
aah dsen von Feld-, Wiesen= oder Gartenerzeugnissen geeignet sind, auf
mden Feld-, Wiesen= oder Gartengrundstucken betrelen läßt, ohne einen
-e zwec nachweisen zu können, soll mit Gefängniß bis zu zwei Ta-
gen oder mit fünf bis zwanzig Groschen bestraft werden.
4. 21.
VDubolent Das unbefugte Betrelen fremder Grundstücke wird mit einer Strafe
Diat. his zu fünf Groschen belegt.
Das unbefugle Fahren auf fremden Grundslücken außerhalb erlaubter
Wege wird mit zehn bis zwanzig Groschen, wenn co mit Geschirr, und mit