Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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fünf bis zehn Groschen, wenn es mit dem Schiebekarren u. s. w. geschieht, 
das unbefugte Fahren durch Culturen und Schonungen aber mit fünfzehn 
Groschen bis drei Thalern, wenn es mit Geschirr, und ni zehn Groschen 
bis einem Thaler, wenn es mit dem Schiebekarren u. s. w. geschieht, 
bestraft. 
Gleicher Strafe, wie das Fahren mit dem Schiebekarren, unterliege 
in beiden Fallen das Reiten 
Die Strafen werden verdoppelt, wenn der Frevler zum Behuf des 
Fahrens oder Reitens einen Schlagbaum aufgeschlagen, oder Gräben, Ver- 
haue, Gehäge u. s. w. brseitigt hat. 
Dagegen bleibt, wenn wegen Schneefall, Verschwemmung rc., Com- 
municationswege und erlaubte Fußsteige nicht befahren oder begangen wer- 
den können, so lange, al die Hindernisse nicht beseitigt sind, das Betreten 
und Befahren der anliegenden Grundstücke straflog. Doch sindet in 
allen diesen Fällen die Verpflichtung zum Schadenersah (Vergl. §. 1) 
Statt. 
Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
S. 22. 
6 Halten von Rindvieh, Schafvieh und Federvieh, so wie das 
Arate von mehr als einer Ziege und eines Schweines ist bei einem Tha- 
ler Strafe Jedem untersagt, welcher Feldgrundstücke nicht für sich zu be- 
wirthschaften hat, es sei denn, daß ein solcher sich über die Mittel zur An- 
schaffung des nothigen Futtero genügend auozuweisen vermochte. 
Derjenige, welcher, ohne Grundstücke zu bewirthschaften, sich eines Feld- 
oder Garlendiebstahlo schuldig macht, soll außer der sonst verwirkten Strafe 
nach Besinden auch mit dem Verlust der Befugniß zum Halten von Nuß- 
vieh überhaupt oder gewisser Gattungen desselben auf die Dauer von einem 
bis zu fünf Jahren bestraft werden. 
Auch bleiben die in Bezug auf das Viehhalten etwa in Gemeindesla- 
tuten, Verträgen r2c. enthaltenen oder auf Ortsherkommen beruhenden flren- 
geren Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten. 
C. 23. 
Holten von 
Audvieh. 
Wer durch Fahrlässigkeit verschuldet, daß Vieh, welches von ihn 5 *27 
beaufsichtigen ist, auf fremde Grundstücke geht, die mit dem 
treiben, er kein Recht hat, ist, abgesehen von dem Shodeonrfahe, je kuac WWt
	        
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