Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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— 256 — 
Kenntniß von der Verbotswidrigkeit der Veräußerung oder unter Umstän- 
den, die den Verdacht der Verbotswidrigkeit erwecken mußten, durch Kauf, 
Tausch, Geschenknahme u. s. w. an ssch bringt, ist mit einer Geldbuße vom 
einfachen bio zum doppelten Werthbetrage des Gegenstandes zu belegen. 
4. 29. 
Wer #m Walde außerhalb der besonders dazu angewiesenen Pläßze ohne 
vorher dazu eingeholte Erlaubniß Baumstämme behaut (beschlägt, berappt), 
unterliegt einer Geldstrase von zehn Greschen bis zu sechs Thalern. 
K. 30. 
Wer auf fremden Grundstücken 
a) das ihm verstattete Streurechen u. l. w. aus Fahrlässigkeit an 
anderen, als den hierzu angewiesenen Stellen unternimmt; 
5) Cultur Vermachungen, Hägeoder Entwässerungögraben einreißt 
oder beschädigt, oder Hägezeichen irgend einer Art, Abtheilungs= 
nummern, Warnungstafeln und besbiesch unkerwirst, entfernt, 
oder andere Ungebührnisse begeht, 
an stehendem oder gefälltem Hotze das Waldzeichen, Nummern 
oder Lersige „Beseichnungen aushaut, wegnimmt ober unkennt- 
lich macht, oder 
) aufgesebte *“ Schocke, Haufen, Feumen einreißt oder um- 
wirft: hat (insoweit diese Handlungen nicht unter strafrechtliche 
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs fallen), eine Strafe von 10 
bis 20 Sgr., in den Fällen unter D. bis zu 3 Thaler ver- 
wirkt. 
* 
S. 31. 
Andere, hier nicht namentlich aufgeführte Uebertretungen allgemeiner 
oder örtlicher Verbote, welche den Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, 
Felder, Wiesen oder Gärten, die Ordnung des Forsthauohaltes, oder die 
Beförderung der Forstcultur zum Zwecke haben, werden nach dem Ermessen 
der Behörde mit thunlichster Beachtung der in den G. 17—30 bestimm- 
ten Strafverhältnisse geahndet.
	        
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