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IV. Abtheilung.
Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz.
. a2.
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amrekreise auf all- VV 57½
strafbaren Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Fel- zum Anltig
der, Wiesen und Gärten und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte
Polizeidienstpersonal, die Ortsrichter und sonstigen Gemeindebeamten, in-
gleichen die Gerichtspersonen, sowie diesenigen, welche bei dem Forstwesen
angestellt sind, oder welchen sonst die Aussicht über Holzungen, Baum-
pflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen ist, sic seien im öffent-
lichen Dienst oder im Privatdienst.
F. 33.
Wenn Jemand über einem Verbrechen an Holzungen, Baumpslanzun= AIndal#
gen 2c. oder bei Uebertretung der polizeilichen Vorschriften Lieses Ensteto 20e nö
betroffen wird, so ist dem Betretenden gestattet, ihn anzuhalten, zu pfänden, ver Frrier-
und wenn es ein Fremder, ein Unbekannter, oder ein sonst schon verrufener
Freoler ist, sich seiner Person zu bemächtigen und ihn sofort an die zu-
ständige Behörde abzuliefern.
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften,
welche sie bei den Vergehen benützt haben, oder welche zu führen verboten
ist, dem sie Anhaltenden auf Erfordern abzugeben.
Dieselben sind bei Verbrechen aub Eigennut, sofern sie dem Verbre-
cher gehören oder von dem Eigenthümer wissentlich zu dem verbrecherischen
Zweck geliehen worden, zu consisciren, bei Uebertretungen blos polizeilicher
Anordnungen erst nach abgeurtheilten Vergehen, bezüglich, wenn Verurthei-
lung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadenersatßes, der Strafe und
der Kosten, woför sie gleich einem gerichtlichen Pfand haften, zurück-
zugeben.
Ist die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht er-
solgt, so werden die abgepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös
wird zur Berichtigung des Schabdenersatzes, der Strafe und der Kosten
verwendet.