Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 257 — 
IV. Abtheilung. 
Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz. 
. a2. 
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amrekreise auf all- VV 57½ 
strafbaren Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Fel- zum Anltig 
der, Wiesen und Gärten und zur Anzeige in jedem Falle sind das gesammte 
Polizeidienstpersonal, die Ortsrichter und sonstigen Gemeindebeamten, in- 
gleichen die Gerichtspersonen, sowie diesenigen, welche bei dem Forstwesen 
angestellt sind, oder welchen sonst die Aussicht über Holzungen, Baum- 
pflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen ist, sic seien im öffent- 
lichen Dienst oder im Privatdienst. 
F. 33. 
Wenn Jemand über einem Verbrechen an Holzungen, Baumpslanzun= AIndal# 
gen 2c. oder bei Uebertretung der polizeilichen Vorschriften Lieses Ensteto 20e nö 
betroffen wird, so ist dem Betretenden gestattet, ihn anzuhalten, zu pfänden, ver Frrier- 
und wenn es ein Fremder, ein Unbekannter, oder ein sonst schon verrufener 
Freoler ist, sich seiner Person zu bemächtigen und ihn sofort an die zu- 
ständige Behörde abzuliefern. 
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften, 
welche sie bei den Vergehen benützt haben, oder welche zu führen verboten 
ist, dem sie Anhaltenden auf Erfordern abzugeben. 
Dieselben sind bei Verbrechen aub Eigennut, sofern sie dem Verbre- 
cher gehören oder von dem Eigenthümer wissentlich zu dem verbrecherischen 
Zweck geliehen worden, zu consisciren, bei Uebertretungen blos polizeilicher 
Anordnungen erst nach abgeurtheilten Vergehen, bezüglich, wenn Verurthei- 
lung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadenersatßes, der Strafe und 
der Kosten, woför sie gleich einem gerichtlichen Pfand haften, zurück- 
zugeben. 
Ist die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht er- 
solgt, so werden die abgepfändeten Gegenstände versteigert und der Erlös 
wird zur Berichtigung des Schabdenersatzes, der Strafe und der Kosten 
verwendet.
	        
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