Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß 
Sigellas oder ein anderes, durch Wärme ssch auflösendes Materiol nicht benutzt 
vre Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeclarirten 
in Brief= oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von ½ Pfund einschl., sowie 
mit Ausnahme der Vorschuß= und Einzahlungs-Briefe, muß in Befestigung der 
Schlässe durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Pekschaftes bestehen. 
Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und fest- 
gesiegelt sein, daß sie ohne Verletung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder 
geöffnet werden kann. 
Briese mit declarirtem Werthe (wegen ver Geldsendungen siehe Art. 52) 
müssen mit einem Kreuz= Couvert und mit fünf gleichen Siegeln nach Maß- 
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gabe der nebenstehenden Zeichnung verschofim lein. 
Nrt. 52. 
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Popiergeld, Werthpopiere 
u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf glelchen 
Siegeln gut verschlossen se 
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der- 
gleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestiget sein, doß eine Ver- 
änderung ihrer Lage während des Transportes nicht Statt sinden kann 
Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briese mit Pa- 
piergeld das Gewicht von ½ Pfund nicht übersteigen. 
Schwerr- Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu 
verpacken. 
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Pa- 
piergeld nicht 3000 Thlr. oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. 
oder 500 fl. übersteigt, dürsen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen 
und gut verschnurten Papier versendet werden. 
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver- 
packung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt 
und vernäht und die auswendige Naht versiegelt sein. 
Geldbeutel (Säck.), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von we- 
nigstens doppelter beinwand, die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nichl 
zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürgt ist, und außerdem über beiden Schnur. 
Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
	        
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