Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Disugnis zur 
Anwendung 
de# nohigen 
Houssuchung. 
Zusländigken 
ß Gcbte. 
Untkersuchunge- 
diisahien 
— 258 — 
Einem gleichen Verfahren wie die gepfändeten Werkzeuge k. unterlie- 
gen die abgepfändeten Transportthiere. 
C. 34. 
Jede thatsächliche Widersetzlichkeit bei der Pfändung oder Festnahme 
berechtigt den Forstbedienten, Aufseher, Eigenthümer oder sonsligen Inter- 
essenten, den Widerstand zu beseitigen und die zu dieser Beseitigung, so wie 
zur eigenen Vertheidigung und Sicherung nöthige Gewatc, jedoch innerhalb 
der Grenzen der Nothwehr anzuwenden. 
S. 35. 
Die Orlégerichtspersonen und Gensd'armen sind, wenn sie geschehene 
Entwendungen wahrnehmen, befugt, und bei dringendem Verdacht oder auf 
Verlangen des Aufsehers, des beschädigten Eigenthumers oder soulsligen In- 
teressenten verpflichtet, bei den Personen, zu denen man sich des Vergehen 
oder der Hehlerei versehen kann, bezüglich unter Theilnahme des Aufseherö, 
Eigenthümers 2c. ohnentgeltlich Haussuchung vorzunehmen, die aufgefunde- 
nen verdächtigen Gegenstände, über deren rechtlichen Erwerb der Besitzer sich 
nicht sofort genugend ausweisen kann, in Verwahrung zu nehmen und be- 
züglich, sofern dies nicht durch den Aufseher geschieyt, dem Gericht über 
den Erfolg Anzeige zu machen. 
K. 36. 
Haben mehrere Persenen an der Verübung des Verbrechens Theil ge- 
nommen, so begründet die Zusländigkeit de Gerichts über den Hauptver- 
brecher auch die Zuständigkeit über die ungleichen Theilnehmer und Begün- 
stiger, auch wenn die Handlungen der letteren in anderen Gerichtsbezuken 
verübt worden kind. 
. 7. 
Die Untersuchungen wegen Sumsderbentlungen b% dieses Gesetz ünd 
ausier in den, in den &. 15, 17, 20, 21, 2 — :,41,(-,(l 
behandelten Fällen, welche nur auf Antrag 9 5 zu untersuchen 
und zu bestrasen sind, von Richteramicwegen einzuleiten und zwar in der 
Regel, mit Auonahme der Fälle, wo die Strase in thesi über vier Wo- 
chen Gesängniß dauert, möglichst summarisch zu führen und auf jede Weise 
zu beschleunigen. Namentlich soll weder ein Schlußverhör stattsinden,
	        
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