Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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noch eine schriftliche Vertheidigung zugelassen werden, auch bei sofort er- 
langtem Geständniß das zeither schon in diesem Falle bei Unseren 
Forstämtern beobachtete Verfahren des tabellarischen Eintrags genügen. 
C. 3. 
Der Beweic des Vergehens und des Thater ist herzustellen und zu 6uns-7 *“ 
beurtheilen nach den Grundsähen und Regeln vom Ersminalbeweise überhaupt. « 
Doch ist den auf eigene Wahrnehmungen gegründeten Anzeigen des 
über die Holzung gesetzten Fersters oder Jägers oder eines verpflichteten 
NRevierburschen oder anderen Gehulsen, ingleichen dro in Pflicht stehenden 
Aufsehero uber Felder, Wiesen und Gärten, sowie eines zur polizeilichen Auf- 
sichtführung im Algemeinen Angestellten und den auf Amtöpflicht erstatte- 
ten Aussagen, wenn der erkennenden Behörde diebfallé besondere Bedenken 
nicht beigehen, so lange Beweiokraft beizulegen, als die Angaben nicht von 
den Angeschuldigten durch Nachweisung des Gegentheils entkräftet sein 
werden. 
Dasselbe gilt namentlich von ihren Angaben über den Betrag des 
Entwendeten oder des Schadens, und bar in letzterer Beziehung die an 
Eidesstatt abgelegte Versicherung des Beschädigten eder desjenigen, dem 
die Sache zur Verwahrung anvertraul war, gleiche Wirkung. 
Der Angeschuldigte kann, um die Angaben wegen des Betrages zu 
entkräften, die Würderung des Entwendeten oder des Schadens beantragen, 
und diese erfolgt bei Forslfreveln durch einen Forstbedienten, bei sonstigen 
Vergehen durch die Gerichtepersonen, oder wenn diesen Sachkenntniß abgehr, 
durch einen besonders zuzuziehenden und mittelst Handschlags an Eideöstatt 
zu verslichtenden Sachverständigen. 
. 39. 
Das etwaige Vorgeben des Angeschuldigten, daß er die fraglichen Ungantbafte 
Gegenstände gesunden habe, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Be- nn !4 
wels der vorgegebenen Thatsache von ihm hergestellt wird. Außerdem, wenn 
es an diesem Beweise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des ungrrechtfer- 
ligten Besitzes willen, der Entwendung fur überführt zu achten, sobald 
derselbe eine Person ist, zu der man sich eines solchen Vergehens versehen 
kann, insbesondere, wenn derselbe wegen des nämlichen oder gleichartigen 
Vergehens bereits einmal bestraft werden ist. 
Eö soll diese Ueberführung aus dem angegebenen Grunde und unter 
der angegebenen Voraussetzung selbst in den Fällen bestehen, in welchen der
	        
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