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noch eine schriftliche Vertheidigung zugelassen werden, auch bei sofort er-
langtem Geständniß das zeither schon in diesem Falle bei Unseren
Forstämtern beobachtete Verfahren des tabellarischen Eintrags genügen.
C. 3.
Der Beweic des Vergehens und des Thater ist herzustellen und zu 6uns-7 *“
beurtheilen nach den Grundsähen und Regeln vom Ersminalbeweise überhaupt. «
Doch ist den auf eigene Wahrnehmungen gegründeten Anzeigen des
über die Holzung gesetzten Fersters oder Jägers oder eines verpflichteten
NRevierburschen oder anderen Gehulsen, ingleichen dro in Pflicht stehenden
Aufsehero uber Felder, Wiesen und Gärten, sowie eines zur polizeilichen Auf-
sichtführung im Algemeinen Angestellten und den auf Amtöpflicht erstatte-
ten Aussagen, wenn der erkennenden Behörde diebfallé besondere Bedenken
nicht beigehen, so lange Beweiokraft beizulegen, als die Angaben nicht von
den Angeschuldigten durch Nachweisung des Gegentheils entkräftet sein
werden.
Dasselbe gilt namentlich von ihren Angaben über den Betrag des
Entwendeten oder des Schadens, und bar in letzterer Beziehung die an
Eidesstatt abgelegte Versicherung des Beschädigten eder desjenigen, dem
die Sache zur Verwahrung anvertraul war, gleiche Wirkung.
Der Angeschuldigte kann, um die Angaben wegen des Betrages zu
entkräften, die Würderung des Entwendeten oder des Schadens beantragen,
und diese erfolgt bei Forslfreveln durch einen Forstbedienten, bei sonstigen
Vergehen durch die Gerichtepersonen, oder wenn diesen Sachkenntniß abgehr,
durch einen besonders zuzuziehenden und mittelst Handschlags an Eideöstatt
zu verslichtenden Sachverständigen.
. 39.
Das etwaige Vorgeben des Angeschuldigten, daß er die fraglichen Ungantbafte
Gegenstände gesunden habe, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Be- nn !4
wels der vorgegebenen Thatsache von ihm hergestellt wird. Außerdem, wenn
es an diesem Beweise fehlt, ist der Angeschuldigte, um des ungrrechtfer-
ligten Besitzes willen, der Entwendung fur überführt zu achten, sobald
derselbe eine Person ist, zu der man sich eines solchen Vergehens versehen
kann, insbesondere, wenn derselbe wegen des nämlichen oder gleichartigen
Vergehens bereits einmal bestraft werden ist.
Eö soll diese Ueberführung aus dem angegebenen Grunde und unter
der angegebenen Voraussetzung selbst in den Fällen bestehen, in welchen der