Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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umgibt, muß durch den Kropf selbst gadurohtr gezogen werden. Dergleichen Sen- 
dungen sollen nicht über 50 Pfund schwe 
Die Geldkisten müssen von starkem it engienge, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gure Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln 
versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie an- 
dere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten mössen 
gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein. 
Die Geldfässer mässen gut bereift, die Schlußreisen angenagelt, und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne 
371 der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
ei Packeten mit baarem Gelde in gröheren Betrögen muß der Inhalt gerollt 
sein. ont in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein. 
Art. 53. 
ur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, #03 der Pot- 
deren Heforderng. mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft= astettgg, 
zudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie äbende Flüssigkeiten. Gesenshände. 
Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Screich- 
zünder, Schießbaumwolle, Phoöphor, Knallsilber, Acther oder Naphta, Photogen, 
Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleibt flüssige Hefe und Most von der Versendung 
mit der Post ausgeschlossen. 
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit 
Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehältlich 
der Bestrafung nach den Landeögesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu 
haften. 
Art. 54. 
Flässigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulyiß zur Vosibeloͤr · 
ausgesebt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und der- rd0 
gleichen, serner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. ge#stsnd 
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Bekörderung ange- 
nommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Poslverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur 
des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem 
Transporle eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
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