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umgibt, muß durch den Kropf selbst gadurohtr gezogen werden. Dergleichen Sen-
dungen sollen nicht über 50 Pfund schwe
Die Geldkisten müssen von starkem it engienge, gut gefügt und fest ver-
nagelt sein, oder gure Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln
versehen, und Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie an-
dere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten mössen
gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
Die Geldfässer mässen gut bereift, die Schlußreisen angenagelt, und an beiden
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne
371 der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
ei Packeten mit baarem Gelde in gröheren Betrögen muß der Inhalt gerollt
sein. ont in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
Art. 53.
ur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegenstände, #03 der Pot-
deren Heforderng. mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft= astettgg,
zudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen, sowie äbende Flüssigkeiten. Gesenshände.
Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuerwerks-Gegenstände, Reib= oder Screich-
zünder, Schießbaumwolle, Phoöphor, Knallsilber, Acther oder Naphta, Photogen,
Mineralsäuren u. s. w. Ebenso bleibt flüssige Hefe und Most von der Versendung
mit der Post ausgeschlossen.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Declaration oder mit
Verschweigung des Inhaltes der Sendung zur Post aufgeben, haben vorbehältlich
der Bestrafung nach den Landeögesetzen für jeden daraus entstehenden Schaden zu
haften.
Art. 54.
Flässigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulyiß zur Vosibeloͤr ·
ausgesebt sind, unförmlich große Gegenstände, sowie Bäume, Sträucher und der- rd0
gleichen, serner lebende Thiere, können von den Postanstalten zurückgewiesen werden. ge#stsnd
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Bekörderung ange-
nommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln
verpackte Sachen, leistet die Poslverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur
des Inhaltes der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem
Transporle eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
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