Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

inter Band. 
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Wenn Flüssigkeiten als lolche nicht declarirt sind, so hat der Absender den 
Schaden zu ersehben, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen an- 
deren Postgütern verursacht wir 
Zündhülchen müssen in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt 
und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst declarirt werden. 
Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus 
allenfallsiger Explosion enkstehenden Schaden haftbar. 
ab Gewicht einer Fahrpost-Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht 
erheblich übersteigen. 
Art. 55. 
Gegen die für Sendungen unter Band festgesetzte ermäßigte Tare können be- 
fördert werden, alle gedruckte, lithographirte, metallographirte, oder sonst auf 
mechanischem Wege hergestellte, zur Beförderung mit der Briefpost geeignete# Ge- 
genstände. Aucgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst 
Durchdrucks hergestellten Schriftstücke, sowie gebundene Bücher. Die Sendungen 
müfssen offen unter schmalen Streif= oder Kreuzband eingeliefert werden. Dac Band 
muß dergestalt angelegt# sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschränkung des In- 
haltöé der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, 
rrkann zwee kann. 
e Sendungen müssen frankirt sein, und dürfen das Gewicht von einem 
e Punn einschließlich nicht übersteigen 
e Adresse muß auf dem Streif- der Kreuzbande und darf nicht auf der 
** selbst angebracht sein. 
Mehrere Gegenstände dürsen unter Einem Bande versendet werden, sofern sse 
von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band ge- 
eignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alêdann nicht mit verschiedenen 
Adres oder besonderen Adreßumschlägen versehen sein. 
e Versendung der begzeichneten Gegenstände unter Band gegen die erme- 
ßigte 2 ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Feriigung durch Druck u. s. w. 
außer der Adresse irgend welche Zusätge oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. 
Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben 
oder auf andere Weise bewirkt sind z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ue- 
berkleben von Worlen, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durch- 
streichen, — Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern 
oder Zeichen u. s. 
Unter die n- Zusätze ist das Coloriren von Modebildern, Land= 
karten . nicht zu rechnen; die Bilder und Karten dürfen aber selbstverständlich
	        
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