Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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hievon tritt nur bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Na- 
mens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briese, welche Loose k 
Offerten zu verbotenen Glückéspielen enthalten, die von den Adressaten nach d 
für sie geltenden Landeögeseben nicht benützt werden dürsen. Bei urrhümich 
Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, sofern 
dies möglich ist, eine von letzteren selbst unter Namensunterschrift auf die Rückkeite 
des Buiefer niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen. 
Art. 67. 
t der Adressat seinen Aufenthalto= oder Wohnork verändert, und ist sein Nachsendung 
neuer Aufentshalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpost-Gegenstände Pohelen 
nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat. 
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, 
worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf aus- 
drückliche5 Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für Porto 
und Auslagen, auch des Adressaten. Letterer ist in solchem Falle von dem Vor- 
liegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu seben. 
Art. 68. 
Wenn in einem Vereinögebiete Briefe mit Frankomarken oder gestemvelten mn ui 
Couverts eines anderen Gebietes oder bei Aufgaben im Tarioschen Bezirk unrich- uierken 
ltige Tarische Marken (vergl. Art. 73. Nr 5.), zur Post kommen, so sind solche Briefe. 
Briese wie unfrankirte Briefe zu behandeln, und die fremden Marken als ungiltig 
zu bezeichnen. 
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, wel- 
chem die Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so wird dem Adressaten 
der (erforderlichen Fallé unter absteigender Abrundung ermittelte) Werth der un- 
richtig verwendeten Marken vergütet. 
Art. 69. 
Wenn zwei oder mehrere Briefse oder Kreuzbandsendungen unter Couvert an Brük“, wische 
Postanstalten zur Distribution oder Weiterbesörderung geschickt werden, so sindn zor 
solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht daraus, ob die 
hanze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu 
belegen, soweit sie nicht bereito mit Marken oder Converts vorschriftsmäßig frankirt 
sind. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe . hat der Auf- 
geber das angesetzte Porto zu entrichten. 
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