— 35 —
zu 3 Silbergroschen,
5
7“ 10 *
7“
B. reimarten lur 2WR Währung
1 Kre
7“ 3 7
7 6 77
77 9 77
77 15 7
„ 90 „
Unzulässig ist die Frankirung durch Marken
a) bei rekommandirten Briefen bezüglich der Rekommandationsgebühr, sowie
bezuglich der Gebühr für Reour-Recepisse (in soweit beide Gebühren für
die Beförderung innerhalb des Postvereinogebiet zu entrichten sind),
) bei Briesen mit Postvorschuß bezüglich der Nachnahmegebühr,
J0) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht sind, bezüglich der baar
eingezahlten Beträg
2) Zur Frankirung de X hat der Absender auf der Adreßseite,
links in der oberen Ecke, eine oder se viele Marken neben einander zu befestigen,
als zur Deckung des (talfnapien Porto reserdernh sind. Es ist wünschenswerth,
daß möglichst wenig eingelne Marken, und deöhalb Marken von möglichst hohem
Werthe (z. B. für 13 Sgr. je eine Marke von 10 und 3 Sgr.; für 45 Kreuzer
je eine Marke zu 30 und 15 Ken.) verwendet werden.
Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben
auf die Briefsendung nach Anfeuchtung des auf der Rückseite besindlichen Kleb-
stoffes.
Bei Sendungen unter Band sind die Marken auf der Adreßseite des Kreuz-
oder Streifbandes zu befestigen, jedoch ohne das Band auf die Sendung selbst zu
kleben
5 Die mit WMarken frankirten Briefpostgegenstände, welche mit der Bezeich=
nung „frei“, „franko“ u. s. w. nicht versehen zu werden brauchen, sind gleich un-
frankirten Briesen in den Briefkasten zu legen.
4) Briefsendungen, auf denen sich Marken vorfinden, welche den Verdacht
ulhen daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewesen, oder ge-
fälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandele
und bei der Absendung mit Porto belegt; im letzteren Falle, wenn nämlich die
Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die
betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sondein wird von der Aufgabs-
5 r**