Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 2.
(Ausgegeben den 9. März 1861.)
Nach trag
zur Verordnung vom 12. Februar 1858, die Errichtung eines
Eichungsamts und dessen Geschäftsobliegenheiten
betreffend.
Es sind Zweifel darüber entstanden, in welcher Weise über die nach F. 2
der obenbezeichneten Verordnung wegzunehmenden unrichtigen Waagen und Gewichte
verfügt werden solle.
Zu deren Beseitigung und in Betracht des Umstandes, daß eine Verwerthung
iener, der Konsiokation unterliegenden Gegenstände selbstverständlich nur unter Beo-
bachtung gewisser Vorsichtsmaßregeln erfolgen darf, wird mit höchster Geneh-
migung nachträglich Folgendes verordnet:
Sämmtliche, bis jetzt an die resp. Polizeibehörden abgegebenen, bei den be-
treffenden Revisionen vorgesundeneu unrichtigen Waagen und Gewichte sind binnen
Monalöfrist an das Furstliche Eichungsamt allhier einguliefern.
Dasselbe hat dafür Sorge zu tragen, daß die ersteren in entsprechende, jeden
Mißbrauch ausschließender Weise verwerthet werden, —. Uns auch, wie Solches
geschehen solle, berichtlich anzuzeigen.
Die bei fernern Revisionen zu konficzirenden bezüglichen Gegenstände hat das
Fürstl. Eichungsamt sofort an sich zu nehmen; jedoch ist den betreffenden Polizei-
behörden von jedem einzelnen Falle Anzeige zu machen.
Greiz, den 22. Januar 1861.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Otto.