Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

7. Bekanntmachung, 
einen Nachtrag zum Vereinszolltarif 
belressend. 
In Folge einer unter den Jollvereinéregierungen getroffenen Vereinbarung 
ist künfllich hergestelltes sowohl, als natürlichec Paraffin allgemein dem Zollsatze 
von Einem Thaler nach Pos. II. 36. des Vereins-Zolltarifs zugewiesen worden, 
was hiermit als Ergänzung des amtlichen Waarenverzeichnisses zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Greiz, den 9. Februar 1861. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
Nichter.
	        
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