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Die Erhebung dieser Steuer liegt wie zeither den Fürstlichen Steuerslellen
ob. Fürstliche Landcoregierung hat denselben wegen der Repartition des Sceuer=
satzes zwischen Fürstlicher allgemeiner bandeskasse und den Fürstlichen Renkkassen
die erforderliche Weisung zu ertheilen. Die Erledigung des Perzeptionsanspruchs
der letztern im Wege der Vereinbarung zwischen Fürstlicher Lande5regierung und
Fürstlicher Kammer bleibt vorbehalten.
# 2.
Jeder Brauende muß bei der Deklaration der Einmaischung zugleich rirlärra
b er das Malz aus genetztem oder ungenebtem Malze bereiten wolle,
hiernach sich richtende höhere oder niedere Steuersatz (Vg. K. 1.) sernenn" wer-
n koͤnne.
z. 3.
Ergiebt sich bei der Revision oder sonst eine Wahrheitswidrige Deklaration,
so treten die Nrn. 24 bis 32 des Gesetzes vom 17. October 1838 enthaltenen
und zu Folge der Vererdnung vom 25. Juli 1854 auch für die Staͤdte Maaß—
gebend gewordenen Strafbestimmungen ein.
F 4.
Die Controlirung der gegenwärtigen Bestimmungen liegt dem nach Nr. 6
des angezogenen Geseqes vom 17. October 1338 zur Ueberwachung des Brauerei=
betriebs verpflichteten Dienslpersonale ob.
K. 5.
Rücksichtlich der Einwirkung dieser Unserer Verordnung auf die in den
Städten auf der Bierbereitung ruhenden Communalabgaben, insbesondere wegen
Berücksichtigung der Weise der Nalzschrorbereitung bei Normirung der Abgaben=
sätze hat Fürstliche Landesregierung das Nöthige anzuordnen.
Uebrigens bewendet es zur Zeit bei der bereits von Fürstlicher Landesregierung
getrosfenen Verfügung, wonach von eingehenden fremden Bier keine höhere Ab,
gabe alc Vier Silbeigroschen sechs Pfennige vom Eimer erhoben werden *