Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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urkundlich haben Wir diese Verordnung ceigenhändig vollzogen und mit 
dem Abdrucke Unseres Fürstlichen Instegels versehen lassen 
Greiz, am 14. März 1861. 
(L. 8.) Caroline. 
Otto. 
11. Verordnung, 
die Außerkourssetzung vestümmelter Kassenscheine 
betreffend. 
(Publicirt in Nr. 33 des Amts- und Nachrichtsblattes.) 
Zufolge einer von der hiesigen Landeökassenverwaltung anher erstatteten An- 
zeige ist unter den bei derselben zur Auswechselung präsentirten hierländischen 
Kassenscheinen eine nicht unbedeutende Anzahl absichtlich verstümmelter, namentlich 
durch Ausschneiden der Figuren verunstalteter Stücke, angetroffen worden. 
Da fernern Mißbräuchen der bezeichneten Art für die Zukunft möglichst vor- 
zubeugen ist, so wird hierdurch mit Höchster Genehmigung folgendes verordnet: 
Hierländische Kassenscheine, welche in einer Weise beschädigt oder verunstaltet 
lind, daß die Verstümmelung nicht einem Zufalle zugeschrieben werden kann, dürfen 
von Furktlicher Landeskassenverwaltung nicht länger als 
bis zum 15. April dieses Jahres 
in Jahlung oder zur Umwechselung angenommen werden.
	        
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