Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fuͤrftenthums Reuß alterer Linie. 
M. 5. 
(AM#sgeprben den 1. Mai 1361.) 
15. Anderweite Bekanntmachung, 
die Außerrourssetzung verstümmelter Nassenscheine 
betreffend. 
Da nach Inhalt desc Art. 4. der unter'n 21. Januar 1856 zwischen 
mehreren Staaten Thüringens über die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes 
getrofenen Uebereinkunft, welcher die diesseitige Regierung mittelst Urkunde vom 
. Juni 1858 beigetreten ist, 
eine Außercouröseyung des von denselben ausgegebenen oder auszugebenden 
Papiergeldes nicht eher eintreten soll, als nachdem eine Einlösungsfrist von 
mindestens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem 
Ablaufe offentlich bekannt gemacht worden ist, 
die Anwendung dieser allgemein gefaßten Bestimmung aber auch bei einer nur 
theilweisen Einziehung von Papiergeld in Frage kommen kann, so wird unter 
Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 6. d (Nr. 4 Stück 14. der Gesetz- 
sammlung) mit höchster Genehmigung hierdurch bestimmt, daß diejenigen hierlän- 
dischen Kassenscheine, welche absichtlich, namentlich durch Ausschneiden der Figuren 
verstümmelt worden sind, von der Fürstlichen Landeskassenverwaltung noch 
bié zum 31. August d. J. 
in Zahlung oder zur Umwechselung angenommen werden sollen, übrigens aber 
Ablauf dieses Termins eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus- 
g##closaen bleibt. 
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