Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

18. Bekantmachung, 
die Versteinung der Flurgrenzen 
belreffend. 
Wie Wir zu vernehmen gehabt, hat das bei der Versteinung der Flurgrenzen 
in der Regel zeither eingehaltene Berfahren, wornach diejenige Gemeinde, deren 
Nlüur vermessen werden sollte oder wurde, für Ankauf und Anfuhre der Flurgrenz= 
steine sorgte und die den Nachbargemeinden zufallenden Beiträge zu den daraus 
erwachsenen Kosten von diesen sich wiedererstatten ließ, mancherlei Unzuträglichkeiten 
und Disfferenzen zwischen den betheiligten Gemeinden im Gefolge gehabt. 
Wir haben Uns deohalb veranlaßk gefunden, den Obergeometer zu beauftragen, 
Ileich nach Beendigung des Flurzuges, bei welchem die Gemeindevorstände 
von der größeren oder geringeren Schwierigkeit der Versteinung sich zu 
überzeugen Gelegenheit haben, mit diesen über die Anschaffung der Ilux= 
grenzsteine zu verhandeln und solche der mindestfordernden Gemeinde, unter 
Festsetung eineo Termin, bio zu welchem die Versteinung auszuführen ist, 
zu übertragen, die hierbei getroffenen Bestimmungen im Flurzugsprotokoll 
aufzunehmen und zur Genehmigung Uns vorzulegen. 
Solche wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, am 7. Mai 1861. 
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung das. 
Britz, i. V. 
N. v. Geide##= Cuspeadorl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.