18. Bekantmachung,
die Versteinung der Flurgrenzen
belreffend.
Wie Wir zu vernehmen gehabt, hat das bei der Versteinung der Flurgrenzen
in der Regel zeither eingehaltene Berfahren, wornach diejenige Gemeinde, deren
Nlüur vermessen werden sollte oder wurde, für Ankauf und Anfuhre der Flurgrenz=
steine sorgte und die den Nachbargemeinden zufallenden Beiträge zu den daraus
erwachsenen Kosten von diesen sich wiedererstatten ließ, mancherlei Unzuträglichkeiten
und Disfferenzen zwischen den betheiligten Gemeinden im Gefolge gehabt.
Wir haben Uns deohalb veranlaßk gefunden, den Obergeometer zu beauftragen,
Ileich nach Beendigung des Flurzuges, bei welchem die Gemeindevorstände
von der größeren oder geringeren Schwierigkeit der Versteinung sich zu
überzeugen Gelegenheit haben, mit diesen über die Anschaffung der Ilux=
grenzsteine zu verhandeln und solche der mindestfordernden Gemeinde, unter
Festsetung eineo Termin, bio zu welchem die Versteinung auszuführen ist,
zu übertragen, die hierbei getroffenen Bestimmungen im Flurzugsprotokoll
aufzunehmen und zur Genehmigung Uns vorzulegen.
Solche wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 7. Mai 1861.
Fürstl. Reuß-Plauische Laudesregierung das.
Britz, i. V.
N. v. Geide##= Cuspeadorl.