Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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19. Bekanntmachung, 
den Verkauf von Düngesalz 
belreffend. 
Durch die im vorigen Jahre in Erfurt Statt gehabte Conferenz der Bevoll- 
nächüigten des Thüring'schen Zollr und Handelsvereins ist hinsichtlich der Voraus- 
sebung, unter welchen Düngesalz für nicht kontrolepflichtig gelten soll, Folgendes 
vereinbart worden: 
1) Als Döngesalz kann aus welßem Satlze bereltetes Biehsalz zum Viehsalz= 
preise an Landwirthe verabfolgt werden. Zu ebendemselben Preise kann als Dünge- 
salz auch weißes Kochsalz überlassen werden, welches mit 20 Procent Torfasche, 
Jauche oder durch emischung mie natürlichem Dünger unter amtlicher Aufsicht 
denaturirt worden ist. 
2) Salinische Düngemittel, als Pfannensteln, Dornenstein, Sazschlamm, 
Staßfurther Araumsalz u. s. w., welche sich nicht dazu eignen, um auf den Salz- 
werken zur Salzbereilung zu dienen, können als Düngemittel verkauft werden, unter 
Anwendung derjenigen Sicherungsmaßregeln, welche gegen den Mißbrauch soccte 
Mittel zu anderen Zwecken als zur Düngung schügen, mithin sowelt durch die 
schaffenheit der in Frage stehenden Abfälle nicht ein Mißbrauch bereits z nn'selel 
sen ist, unter Vermischung mit Scoffen, welche den Mißbrauch zu hindern geeig- 
net find. 
3. Erhalten dergleichen (zu Nr. 2) Düngemittel nur 25 Procent Kochfalz 
oder weniger, so dürfen sie als kontrolefreie Abfälle von den Angehörigen des einen 
Vereinsstaates aus einem anderen Vereinsstaat bezogen werden, wenn die Transporte von 
den Salinenkontrolen oder Faktoreien mit Bescheinigungen versehen sind, welche 
eine entsprechende Transportfrist vorschreiben, und aus denen hervorgeht, daß die 
— Gegenstände auf der betreffenden Saline als Düngemittel verkauft 
sind, auch nicht über 25 Procent Kochsalz enthalten, und welche auf Verlangen 
den Freuer= „Aufsichts-Organen vorzuzeigen sind.
	        
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