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20. Bekanntmachung,
die Errichtung einer regelmäßigen Landbestellung im gesammten
Thüringischen Postdistrikt
betreffend.
Um die Benutzung der Landpostboten-Anslalten zu erleichtern und insbesondere
auch zu ermöglichen, daß im internen Verkehre die andbestellgebühr auf Verlangen
von dem Absender mit dem Porto vorausbezahlt werden könne, ist von der Fürstl.
Thurn= und Taxis'schen Gencralpost= Direktion zu Frankfurt am Main resp. nach
vorgängiger diesseitiger Genehmigung, beschlossen worden, vom 1. Juni dies. Is.
an gleichmäßig für den gesammten Thüringischen Postdistrikt und somit auch für
das hiesige Fürstenthum, die nachfolgenden Bestimmungen mit der Vergünstigung,
daß bei Abholung am Schalter die Erhebung des vorschriftsmäßigen Gefachgeldes
auf solche Sendungen beschränkt werde, welche nach Landorten bestimmt sind, die
von dem Landpostboten regelmäßig mehr alo zweimal begangen werden, zur Aus-
führung zu bringen:
Von den Landpostboten sollen befördert und bestellt werden:
a) zwischen dem Postorte und den Landorten ihres Bestellbezirks gewöhn-
iche und recommandirte Briefe, sodann Fahrpostsendungen im Einzelnen
bis zum Gewicht von 20 Pfund und bis zum declarirten Werthe von
200 Thlr. oder 350 Fl., ferner Zeitungen;
) zwischen den einzelnen Landorten nicht recommandirte Briefe und Fahr-
postlendungen ohne erklärten Werth bis 10 Pfund
Von dem Eintreffen einer das geucht, um 20 Pfund oder den
Werth von 200 Thlr. oder 350 Fl. übersteigenden, sonach zur Bestel-
lung durch den Landpostboten nicht geeigneten Postsendung werden die
Udressaten durch die Abgabs-Poststelle schriftlich benachrichtigt.
Die Landpostboten haben zu erheben
1) für eine gewöhnliche oder rcommandirt Briefpostsendung, des-
gleichen für die schriftliche Benachrichtigung über das Vorhanden=
sein einer durch den Landpostboten nicht zu bestellenden Sendung
½ Sgr. oder 2 Kr.,
2) für Packete bis 1 Pfund und Geldsen-
dungen bis zum Betrage von 10 Toi.
oder 17½ Bl. 35 “ „ 3 „