Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 64 — 
20. Bekanntmachung, 
die Errichtung einer regelmäßigen Landbestellung im gesammten 
Thüringischen Postdistrikt 
betreffend. 
Um die Benutzung der Landpostboten-Anslalten zu erleichtern und insbesondere 
auch zu ermöglichen, daß im internen Verkehre die andbestellgebühr auf Verlangen 
von dem Absender mit dem Porto vorausbezahlt werden könne, ist von der Fürstl. 
Thurn= und Taxis'schen Gencralpost= Direktion zu Frankfurt am Main resp. nach 
vorgängiger diesseitiger Genehmigung, beschlossen worden, vom 1. Juni dies. Is. 
an gleichmäßig für den gesammten Thüringischen Postdistrikt und somit auch für 
das hiesige Fürstenthum, die nachfolgenden Bestimmungen mit der Vergünstigung, 
daß bei Abholung am Schalter die Erhebung des vorschriftsmäßigen Gefachgeldes 
auf solche Sendungen beschränkt werde, welche nach Landorten bestimmt sind, die 
von dem Landpostboten regelmäßig mehr alo zweimal begangen werden, zur Aus- 
führung zu bringen: 
Von den Landpostboten sollen befördert und bestellt werden: 
a) zwischen dem Postorte und den Landorten ihres Bestellbezirks gewöhn- 
iche und recommandirte Briefe, sodann Fahrpostsendungen im Einzelnen 
bis zum Gewicht von 20 Pfund und bis zum declarirten Werthe von 
200 Thlr. oder 350 Fl., ferner Zeitungen; 
) zwischen den einzelnen Landorten nicht recommandirte Briefe und Fahr- 
postlendungen ohne erklärten Werth bis 10 Pfund 
Von dem Eintreffen einer das geucht, um 20 Pfund oder den 
Werth von 200 Thlr. oder 350 Fl. übersteigenden, sonach zur Bestel- 
lung durch den Landpostboten nicht geeigneten Postsendung werden die 
Udressaten durch die Abgabs-Poststelle schriftlich benachrichtigt. 
Die Landpostboten haben zu erheben 
1) für eine gewöhnliche oder rcommandirt Briefpostsendung, des- 
gleichen für die schriftliche Benachrichtigung über das Vorhanden= 
sein einer durch den Landpostboten nicht zu bestellenden Sendung 
½ Sgr. oder 2 Kr., 
2) für Packete bis 1 Pfund und Geldsen- 
dungen bis zum Betrage von 10 Toi. 
oder 17½ Bl. 35 “ „ 3 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.