Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

2) wenn die Begehung des abreffatischen Landorks durch den Postboten 
wschentlich zweimal oder öfter geschieht, eine Gefachgebühr von 
½ Sgor. oder 1 Kr. für jeden gewöhnlichen Brief, 
2 „ für jeden recommandirten Brief und für 
½ « « 
jedes Fahrposkstück 
zu entrichten. 
Im Uebrigen und namentlich auch, was die Bestellung Herrschaftlicher Sen- 
dungen betrifft, bleiben die diesseitigen Bestimmungen und speclellen Verabredungen 
auch ferner maßgebend. 
Solches wird zur allgemeinen Keantniß gebracht. 
Greiz, am 22. Mai 1861. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landes- Regierung vas. 
Frib, i. V. 
# v. Gelben-Cie#ed:#
	        
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