Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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der Zahlungstermine, der Befugniß zur Kündigung der Rente, des dabei einzu- 
haltenden Verkfahrens bei Dismembrationen, der Sicherstellung der an die Sielle 
dieser Renten trekenden Ablösungskapitalien und der Zinsen von solchen — ge- 
troffenen Bestimmungen finden nicht lediglich auf Triften und Frohnen, sondern 
überhaupt auf alle geseblich oder im Wegr freier Vereinbarung ablösbare grund- 
herrliche Berechtigungen Anwendung. 
. 2. 
Behufes der Entstehung der zur Sicherung der aus den Mitteln des Weimari- 
schen Banksilials zu Greiz zu Ablösungszwecken vorzustreckenden Kapitalien und 
der Zinsen von solchen, auf dem unbeweglichen Eigenthume des Schuldneré haften- 
den stillschweigenden Hypothek und zu Begründung des damit verbundenen Vor- 
zugsrechtes, bedarf es der in §. 22 des Gesebes vom 30. Mai 1852 vorgeschrie- 
benen Cession des Berechtigten nicht; die Zahlung der zur Beschaffung des Abls- 
sungskapitals aus den Mitteln der Weimarischen Filialbank zu Greiz vorzustreckenden 
Anlehne hat vielmehr diese Wirkung fur sich allein. 
*- 
Bei Ablösung der dem Furstlichen Kammersiscus zustehenden grundherrlichen 
Verechgungen kann die Zahlung der aus den Mitteln des Weimarischen Bank- 
silials zu Greiz den Verpllichteten darzuleihenden Kapitalien anstatl an die betreffende 
Hppothekenbehörde, unmittelbar an die Kammer geschehen und höt eine solche Zah- 
lung ganz die nämliche Wirkung, als wenn sie an die betteffende Hypothekenbe= 
hörde erfolgt wöre. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres Regierungsinsiegel beidrucken lassen. 
Greiz, den 31. Mai 1861. 
(L. S.) Carolinc. 
D. Herrmann.
	        
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