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der Zahlungstermine, der Befugniß zur Kündigung der Rente, des dabei einzu-
haltenden Verkfahrens bei Dismembrationen, der Sicherstellung der an die Sielle
dieser Renten trekenden Ablösungskapitalien und der Zinsen von solchen — ge-
troffenen Bestimmungen finden nicht lediglich auf Triften und Frohnen, sondern
überhaupt auf alle geseblich oder im Wegr freier Vereinbarung ablösbare grund-
herrliche Berechtigungen Anwendung.
. 2.
Behufes der Entstehung der zur Sicherung der aus den Mitteln des Weimari-
schen Banksilials zu Greiz zu Ablösungszwecken vorzustreckenden Kapitalien und
der Zinsen von solchen, auf dem unbeweglichen Eigenthume des Schuldneré haften-
den stillschweigenden Hypothek und zu Begründung des damit verbundenen Vor-
zugsrechtes, bedarf es der in §. 22 des Gesebes vom 30. Mai 1852 vorgeschrie-
benen Cession des Berechtigten nicht; die Zahlung der zur Beschaffung des Abls-
sungskapitals aus den Mitteln der Weimarischen Filialbank zu Greiz vorzustreckenden
Anlehne hat vielmehr diese Wirkung fur sich allein.
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Bei Ablösung der dem Furstlichen Kammersiscus zustehenden grundherrlichen
Verechgungen kann die Zahlung der aus den Mitteln des Weimarischen Bank-
silials zu Greiz den Verpllichteten darzuleihenden Kapitalien anstatl an die betreffende
Hppothekenbehörde, unmittelbar an die Kammer geschehen und höt eine solche Zah-
lung ganz die nämliche Wirkung, als wenn sie an die betteffende Hypothekenbe=
hörde erfolgt wöre.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
größeres Regierungsinsiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 31. Mai 1861.
(L. S.) Carolinc.
D. Herrmann.