Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
e.
„W. 8.
(Ausgegeben den 15. August 1861.)
22. Landesregentschaftliche Verordnung,
die vollständige Erledigung der in Folge der ersten Nevision der
Greizer Stadtordnung zu dieser gestellten Abänderungsanträge
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh-
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie
souvcräuen Fürsten Neuß, Grafen und Herru von Plauen 2c.
und Landesregeutin,
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem zu Erledigung der dringlicheren und wichtigeren Anträge, zu welchen
die erste Reoision der hiesigen Stadtordnung Anlaß gegeben hat, bereits durch be-
sondere statutarische Nachträge vom 27. October 1854, vom l8. Mätz 1857,
vom 3. Mal, 25. Juni und 4. Juli vorigen Jahres der indirekte Wahlmodus
an Stelle der früheren Urwahlen zum Behufe der Erwählung der Bürgerausschuß-
mitglieder angeordnet, eine für zweckmäßig befundene Abänderung in der Zusam-
mensetzung des Stadtraths und in der Stellung des Stadtkassirers in'6 Leben ge-
rufen, das Verhäleniß der Bewohner exemter Gebäude, ingleichen der Offiziere,
Geistlichen und Lehrer zur Stadtgemeinde festgestellt, der Beitragsfuß für Auf-
bringung der Gemeindeanlagen durch ein besonderes Regulativ tarifirt und die
städtische wolizei durch Abtrennung der Landespolizei in die durch die Landesherr-
liche Verordnung. vom 24. Juli 1855 bestimmten Schranken gewiesen worden ist,
sind Uns nunmehr Behufs des vollständigen Abschlusses des Revisionswerkes die
noch unerledigt gebliebenen Revisionsanträge zur Bestätigung vorgelegt worden.
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