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Die besondere Zustimmung der Gemeindevertreter zur Aufgahme der
4. 39 bezeichneten Personen bleibt auch ferner erforderlich.
2.
(Zu 6. 46 der St.-O.)
Die 6. 46 nicht vollständig angegebenen Bürgerrechtsgebühren bestehen
a) für Inländer, deren Eltern bereits das Bürgerrecht erworben haben, in
5 Thlr. — Sgr. — Pff. für die Stadtkasse,
1 « —
,,—,,fükden.Kit-chkasten,
—,,15»—«fükdieLandstraßenbaukasse,
2«l5,,—,,GebühkcnfürdicEkxheilungdesBün
, « gerrechts, für die Stadtkasse,
9 Thlr. — Sgr. — Pf. Summe.
b) für Inländer, deren Eltern das Bürgerrecht nicht haben, oder bei beb-
zeiten nicht hatten, und für Forenser, in
10 Thlr. — Sgr. — I#f. für die Scaddkkasse,
1 „ 15 „ — „ für den Kirchkasten,
— „ 15 „ — „ faür die Landstraßenbaukasse,
2 „ 15 „ — „ Geböhren für die Stadtkasse,
14 Thlr. 15 Sgr. — DOf. Summe.
)für Ausländer in
20 Thlr. — Sgr. — Pff. für die Stadkkasse,
5 „ — „ — „fur den Kirchkasten,
3 „ — „ — „ ar die Landstraßenbaukasse,
15 „ — „ — „ Riezeptionsquantum für die Fürstliche
Rentkkasse,
2 „Q 15 — „„ Gebühren für die Stadtrkasse,
15 Thr. 15 Sgr. — Mf. Summe.
Ueberdies haben Diejenigen, welche keiner Zunft angehören, bei Erlangung
des Bürgerrechts nach Maaßgabe des revidirten Statuts der allgemeinen Kranken-
kasse für diese
— Thlr. 15 Sgr. Pf.
und Familienväter, die sich von einem anderen Orte des Inlandes oder des Aus-
14“