Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Die besondere Zustimmung der Gemeindevertreter zur Aufgahme der 
4. 39 bezeichneten Personen bleibt auch ferner erforderlich. 
2. 
(Zu 6. 46 der St.-O.) 
Die 6. 46 nicht vollständig angegebenen Bürgerrechtsgebühren bestehen 
a) für Inländer, deren Eltern bereits das Bürgerrecht erworben haben, in 
5 Thlr. — Sgr. — Pff. für die Stadtkasse, 
1 « — 
,,—,,fükden.Kit-chkasten, 
—,,15»—«fükdieLandstraßenbaukasse, 
2«l5,,—,,GebühkcnfürdicEkxheilungdesBün 
, « gerrechts, für die Stadtkasse, 
9 Thlr. — Sgr. — Pf. Summe. 
b) für Inländer, deren Eltern das Bürgerrecht nicht haben, oder bei beb- 
zeiten nicht hatten, und für Forenser, in 
10 Thlr. — Sgr. — I#f. für die Scaddkkasse, 
1 „ 15 „ — „ für den Kirchkasten, 
— „ 15 „ — „ faür die Landstraßenbaukasse, 
2 „ 15 „ — „ Geböhren für die Stadtkasse, 
14 Thlr. 15 Sgr. — DOf. Summe. 
)für Ausländer in 
20 Thlr. — Sgr. — Pff. für die Stadkkasse, 
5 „ — „ — „fur den Kirchkasten, 
3 „ — „ — „ ar die Landstraßenbaukasse, 
15 „ — „ — „ Riezeptionsquantum für die Fürstliche 
Rentkkasse, 
2 „Q 15 — „„ Gebühren für die Stadtrkasse, 
15 Thr. 15 Sgr. — Mf. Summe. 
Ueberdies haben Diejenigen, welche keiner Zunft angehören, bei Erlangung 
des Bürgerrechts nach Maaßgabe des revidirten Statuts der allgemeinen Kranken- 
kasse für diese 
— Thlr. 15 Sgr. Pf. 
und Familienväter, die sich von einem anderen Orte des Inlandes oder des Aus- 
14“
	        
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