Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Art. 4. 
Brantituns · Four die: innere Vereins-Correspondenz soll in der Regel die Borausbezahlung 
des Porto stattsinden 
Eine thrikwanse- Frankirung findet weder für die Correspondenz innerhalb des 
Vereinsgebietes, noch für Briese nach dem Auslande statt, bei welchen eine gänzliche 
Frankirung gestattet ist. 
Art. 5. 
r Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, unterliegen jedoch einem 
4n lWr von 1 Silbergroschen oder 5 Neukreuzern Oesterr. Währ. oder 3 Kreuzern 
Briest. — für jeden einfachen Porkosatz. 
n Briefe umvollständig mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt 
sind, * 14# das Ergänzungs. Porto und del Zuschlag eingehoben. 
Bei Ermittelung des Werthes der verwendeten Marken u. s. w. werden 
1 Silbergroschen, 5 Neukreuzer Oesterr. Währ, und 3 Kreuzer Södd. Währ. gleich- 
gerechnet, und es ist hiernach das Ergänzungs-Porto ohne weitere Reduction an. 
jzusetzen. 
Der Zuschlag ist dei solchen ungenügend frankirten Briesen dann, wenn der 
Werth der verwendeten Marken rc. nicht einmal dem Betrage der einfachen Porto-= 
taxe für den Brief gleichkommt, für das Gesammegewicht des letzteren, in anderen 
Fällen jedoch nur für die unberichtigten Lothe (Tarsätze) oder Theile von Lothen 
urur ihnen 
Die Verweigerung der Nachzahlung des Porto gilt für eine Verweigerung 
der Annahme des Brieses. 
Art. 6 
n Für Kreuz= oder Streifband-Sendungen wird im Falle der Vorausbezahlung 
*s und der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit (vergleiche Art. 55) ohne Unterschied der 
Entfernung der gleichmäßige Satz von 4 Silberpfennige oder 2 Oesterr. Neukreuzern 
oder 1 Kreuzer Soödd. Währ. biö zum Gewichte von Einem both ausschließlich und 
ferner für se Ein Loth, sonst aber das gewöhnliche Briefporto erhoben. 
ao mit Marken ungenugend frankirten Kreuz= oder Streifband-Sen- 
dungen wird das gewöhnliche Briefporto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die un- 
berichtigten Lothe oder Lottheile angesett. Kreuz= und Streifband-Sendungen 
werden jederzeit als zur Briefpost gehörig behandelt und toxirt, und dürfen nur 
bis zum Gewichte von ½ Zoll-Pfund einschließlich angenommen werden.
	        
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