Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

25., Regierungs-Bekanntmachung, 
die Entschädigung der Feldgeschworenen 
bhetreffend. 
Nachdem aus einer anher erstatteten berichtlichen Anzeige des Obergeometers 
zu ersehen gewesen, daß Vereinbarungen der Feldgeschworenen mit den bezüglichen 
Gemeinden über entsprechende Vergütung für ihre Bemühungen nach beendigter 
Flurvermessung nur in seltenen Fällen zu erzielen sind: so hat Fürstliche Landesre- 
gierung die den Feldgeschworenen in F. 10 ihrer Jnstruction vom 30. März 1858 
zugesicherte Vergütung in der Weise festgesetgt, daß denselben sowohl für ihre Be- 
mühungen und Versäumnisse bei den Vermessungsarbeiten, als für die nach been- 
digter Flurvermessung von ihnen vorschriftmäßig vorzunehmenden Grenzbegehungen 
eine tägliche Entschädigung von — Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. gewährt werden soll. 
Zugleich wird denselben aber hierbei nochmals die genaue und strenge Befol- 
gung der ihnen unterun 30. März 1858 ertheilten Instruction, namentlich die 
Einhaltung der in §. 6 derselben enthaltenen Bestimmung, nach welcher von ihnen 
alljährlich wenigstens einmal sämmtliche Grenzen ihres Bezirko, mithin nicht 
blos die Landes= und Flurgrenzen, sondern auch die Grenzen der Privatgrundstücke 
durchzugehen und über den Befund der Gerichtobehörde Anzeige zu erstatten ist, 
mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, daß bei vorkommenden Verabsäumungen 
die für diesen Fall angedrohte Ordnungsstrase unnachsichtlich eingehoben werden wird. 
Greiz, den 16. Juli 1861. 
Furstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
D. Herrmann. 
Schtibt. 
15“
	        
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