25., Regierungs-Bekanntmachung,
die Entschädigung der Feldgeschworenen
bhetreffend.
Nachdem aus einer anher erstatteten berichtlichen Anzeige des Obergeometers
zu ersehen gewesen, daß Vereinbarungen der Feldgeschworenen mit den bezüglichen
Gemeinden über entsprechende Vergütung für ihre Bemühungen nach beendigter
Flurvermessung nur in seltenen Fällen zu erzielen sind: so hat Fürstliche Landesre-
gierung die den Feldgeschworenen in F. 10 ihrer Jnstruction vom 30. März 1858
zugesicherte Vergütung in der Weise festgesetgt, daß denselben sowohl für ihre Be-
mühungen und Versäumnisse bei den Vermessungsarbeiten, als für die nach been-
digter Flurvermessung von ihnen vorschriftmäßig vorzunehmenden Grenzbegehungen
eine tägliche Entschädigung von — Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. gewährt werden soll.
Zugleich wird denselben aber hierbei nochmals die genaue und strenge Befol-
gung der ihnen unterun 30. März 1858 ertheilten Instruction, namentlich die
Einhaltung der in §. 6 derselben enthaltenen Bestimmung, nach welcher von ihnen
alljährlich wenigstens einmal sämmtliche Grenzen ihres Bezirko, mithin nicht
blos die Landes= und Flurgrenzen, sondern auch die Grenzen der Privatgrundstücke
durchzugehen und über den Befund der Gerichtobehörde Anzeige zu erstatten ist,
mit dem Bemerken zur Pflicht gemacht, daß bei vorkommenden Verabsäumungen
die für diesen Fall angedrohte Ordnungsstrase unnachsichtlich eingehoben werden wird.
Greiz, den 16. Juli 1861.
Furstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf.
D. Herrmann.
Schtibt.
15“