28. Nachtrag
zu der Provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die
Ausübung der Jagd
betrefsend.
durch die im §. 3 der oenerwähnten Provisorischen Verordnung vom
3. Fe n 1851 enthaltene Bestimmung, wornach
Gemeinden und Korporationen das -gemuhe in keinem Falle anders
als durch Verpachtung oder angestellte und verpflichtete Jäger ausüben
sollen,
die geregelte Ausübung der Jagd, die Beschränkung der Zahl der Jandlustigen
und die gänzliche Ausschließung ungeeigneter Subjekte bezweckt wurde, dieser Inten-
tion aber durch die zeither befolgte Praxis nicht in genügender Weise entsprochen
worden ist, so wird erläuterungsweise mic höchster Genehmigung hierdurch nachträg-
lich Folgendes verordnet:
Falls der Pächter eines Jagdreviers voraussschtlich nicht im Stande sein würde,
die Jagd in genügender Weise auszuüben, so ist demselben von der betreffenden
Bezirksbehörde die Befugniß einzuräumen, eine bestimmte, lediglich nach dem Be-
dürfniß zu bemessenden Zahl geeigneter, namentlich zu bezeichnender Subjekte zur
Auêubung der Jagd zuzuziehen. Bei dem Abschluß der bezüglichen Pachtkontrakte
ist streng darauf zu sehen, daß die durch diese Vorschrift an die Hand gegebenen
Beschränkungen in keiner Weise umgangen werden.
In so weit die abgeschlossenen Pachtkontrakte nicht bereits im gegenwärtigen
Jahre ablaufen, sind solche von den betreffenden Bezirksbehörden einer Revisson zu
unterzichen und die Betheiligten zur Annahme fester Bestimmungen, welche der ge-
genwärtigen Verordnung entsprechen, möglichst zu disponiren.
Bei Begutachtung der Gesuche um Bewilligung von Jagdkarten haben hier-
nach die Unterbehörden nicht allein die im 6. 21 pos. 1 bis 4 der erwähnten
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