Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

28. Nachtrag 
zu der Provisorischen Verordnung vom 3. November 1851, die 
Ausübung der Jagd 
betrefsend. 
durch die im §. 3 der oenerwähnten Provisorischen Verordnung vom 
3. Fe n 1851 enthaltene Bestimmung, wornach 
Gemeinden und Korporationen das -gemuhe in keinem Falle anders 
als durch Verpachtung oder angestellte und verpflichtete Jäger ausüben 
sollen, 
die geregelte Ausübung der Jagd, die Beschränkung der Zahl der Jandlustigen 
und die gänzliche Ausschließung ungeeigneter Subjekte bezweckt wurde, dieser Inten- 
tion aber durch die zeither befolgte Praxis nicht in genügender Weise entsprochen 
worden ist, so wird erläuterungsweise mic höchster Genehmigung hierdurch nachträg- 
lich Folgendes verordnet: 
Falls der Pächter eines Jagdreviers voraussschtlich nicht im Stande sein würde, 
die Jagd in genügender Weise auszuüben, so ist demselben von der betreffenden 
Bezirksbehörde die Befugniß einzuräumen, eine bestimmte, lediglich nach dem Be- 
dürfniß zu bemessenden Zahl geeigneter, namentlich zu bezeichnender Subjekte zur 
Auêubung der Jagd zuzuziehen. Bei dem Abschluß der bezüglichen Pachtkontrakte 
ist streng darauf zu sehen, daß die durch diese Vorschrift an die Hand gegebenen 
Beschränkungen in keiner Weise umgangen werden. 
In so weit die abgeschlossenen Pachtkontrakte nicht bereits im gegenwärtigen 
Jahre ablaufen, sind solche von den betreffenden Bezirksbehörden einer Revisson zu 
unterzichen und die Betheiligten zur Annahme fester Bestimmungen, welche der ge- 
genwärtigen Verordnung entsprechen, möglichst zu disponiren. 
Bei Begutachtung der Gesuche um Bewilligung von Jagdkarten haben hier- 
nach die Unterbehörden nicht allein die im 6. 21 pos. 1 bis 4 der erwähnten 
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