Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Gesetzsammlung 
des Fuürstenthums Reuß älterer Linie. 
M. 11. 
(Ausgegeben den 31. August 1861.) 
29. Gese 6, 
die Vergütung der Stener für nusgeführten Rübenzucker, die Be- 
steuerung des Zuckers aus getrockneten Rüben und die Verzollung 
des ausländischen Zuckers und Syrups 
belreffend. 
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß 
älterer Linic, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborne Prinzessin zu 
Hessen Homburg, als Vormünderin Unsercs vielgeliebten minderjäh- 
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie 
sonveränen Fürsten Rcuß, Grafen und Herrn von Planen 2c. 
und Landeoregentin, 
verordnen andurch auf Grund der von den Regierungen der zum deutschen Zoll- 
verein gehörenden Staaten am 25. April d. J. abgeschlossenen Uebereinkunft wegen 
Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers aus 
getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Spyrupb Fol- 
endes: 
0. 1. 
Für- Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht 
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker, soll, wenn deren Aus- 
fuhr über die Zollvereinägrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Nieder- 
lage erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzuckersteuer enrsprechende 
Vergütung gewährt merden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für rafsinirten 
ausländischen Zucker eintritt. 
. 2. 
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen und über die Höhe dieser 
Vergütung sind durch Unsere Landesregierung zu ertheilen. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.