Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

— 91. — 
Diese Anerkenntnisse können auf zu entrichtende Rübenzuckersteuer bei Hebestel- 
len des darin genannten Staates, welche dergleichen zu empfangen haben, in Zah- 
lung gegeben oder es kann die baare Zahlung des Betrages nach Ablauf der in 
den Anerkenntnissen bezeichneten Frist bei der darin genannten Kasse in Empfang 
genommen werden. 
Die UAnerkenntnisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie lauten, 
in Zahlung genommen oder baar eingelöst und es ist nicht zulässig, die Abtragung 
einer geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen. 
Wenn die in ein Anerkenntniß übernommenen Vergütungsbeträge nicht inner- 
halb der in dem Anerkennknisse bezeichneten Frist durch Anrechnung auf Rübenzuckersteuer 
oder baare Hebung in Empfsang genommen werden, so verfallen die Beträge dem 
Zollvereine und eo erlischt der Anspruch auf dieselben. 
8) Wenn für Zucker eine Steuer-Vergütung in Folge der Anfnahme desselben 
in eine öffentliche Niederlage gewährt worden ist, so kann der Zucker aus der Nie- 
derlage zum Verbrauche im Inlande nur gegen Entrichtung der vollen tarifmäßi- 
gen Eingangs-Abgabe entnommen werden. 
Greiz, den 27. August 1861. 
Fürstl. Neuß-Plauische Laudeeregierung das. 
D. Herrmann. 
R. v. Geldem= Crtspendort.
	        
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