Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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I. 
Nr. Anerkenntniß. 
über 
113 Thlr. 19. Sgr. 
Steuervergütung für ausgeführten Zucker. 
Für Vier und (reissik Centner Acht und Acht Zehntel Pfund Brod- 
1 *8 
Zucker, welche für N. N. zu Greiz am 19. Febr. 1862 Nr. 5 ) mittelst 
Greiz, 
der Eisenbahn nach Aecklenburt ausgeführt worden sind, beträgt die Steuer- 
vergütung Einhundert dreizehn Thaler Neunzehn Silhergroschen. 
Dieselbe kann in dem vorgedachten Betrage von jedem Inhaber dieses Aner- 
kenntnisses entweder durch Angabe des letzteren bei Hebestellen des Fürstenehums 
Reuß älterer Linie auf zu entrichtende Rübenzuckersteuer, oder vom 15. des Mo- 
nats Mai 1862 an baar bei dem Fürstl. Steueramt zu Greiz erhoben werden. 
Jedoch sindet die Annahme des Anerkenntnisses, sei es in Anrechnung auf verschul- 
dete Rübenzuckersteuer, oder zum Empfang baarer Zahlung, überhaupt nur bis zum 
1. März 1863 Statt. 
Erfurt, den 12. März 1862. 
Fürstl. Reuß-Planischer und der übrigen Staaten des Thürkugischen 
Zoll= und Haudels-Vereines Generalinspektor. 
(Die eingeklammerte Sielle ( di ) weist auf das bekreffende Register des Amtes bin, 
bei welchem die Abserkigung des Zuckers zur Aussubr oder Niederlegung Stat! gelunden hat.)
	        
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