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I.
Nr. Anerkenntniß.
über
113 Thlr. 19. Sgr.
Steuervergütung für ausgeführten Zucker.
Für Vier und (reissik Centner Acht und Acht Zehntel Pfund Brod-
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Zucker, welche für N. N. zu Greiz am 19. Febr. 1862 Nr. 5 ) mittelst
Greiz,
der Eisenbahn nach Aecklenburt ausgeführt worden sind, beträgt die Steuer-
vergütung Einhundert dreizehn Thaler Neunzehn Silhergroschen.
Dieselbe kann in dem vorgedachten Betrage von jedem Inhaber dieses Aner-
kenntnisses entweder durch Angabe des letzteren bei Hebestellen des Fürstenehums
Reuß älterer Linie auf zu entrichtende Rübenzuckersteuer, oder vom 15. des Mo-
nats Mai 1862 an baar bei dem Fürstl. Steueramt zu Greiz erhoben werden.
Jedoch sindet die Annahme des Anerkenntnisses, sei es in Anrechnung auf verschul-
dete Rübenzuckersteuer, oder zum Empfang baarer Zahlung, überhaupt nur bis zum
1. März 1863 Statt.
Erfurt, den 12. März 1862.
Fürstl. Reuß-Planischer und der übrigen Staaten des Thürkugischen
Zoll= und Haudels-Vereines Generalinspektor.
(Die eingeklammerte Sielle ( di ) weist auf das bekreffende Register des Amtes bin,
bei welchem die Abserkigung des Zuckers zur Aussubr oder Niederlegung Stat! gelunden hat.)