Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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322. Landesherrliche Verordnung, 
die Herstellung einer Controle über die Verwaltung des Vermögens 
der Landgemeinden 
betreffend. 
Wir Caroline Amalic Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß 
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobeustein, geborne Prinzessin! zu 
Hessen Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minderjäh- 
rigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer Linie 
souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Planen 2c. 
und Landeoregentin, 
haben in Anbetracht, daß bis jetzt noch keinerlei Controle über die Verwallung des 
Gemeindevermögens der Dorsfschaften best. cht, * die Behoͤrden nur eine sehr mangel- 
hafte Kenntniß der B n besitzen, zu Besei- 
tigung der hieraus entstandenen sn e for nothig. erachtet, ben- Verhälenisse 
zu regulmen, und verordnen daher Folgendes: 
. 1. 
Die Einkünfte der Landgemeinden (ind lediglich zu Gemeindezwecken zu ver- 
wenden; jede Verwendung zu Sonderausgaben und die Vertheilung unler die 
Gemeindemitglieder ist unstatthaft und erzeugt für die Dioponenten und bezöglich 
die Empfänger die Varindlichkelt zu Erstattung des doppelten Betrags zur Ge- 
meindekasse. 
é. 2. 
Die Verwaltung des Vermogens der Landgemeinden unterliegt der Oberauf- 
sicht * betreffenden Gemeindebehoͤrden. 
ie Jahresrechnungen der Gemeinden sind zu diesem Behufe jährlich, nachdem 
sech. voschriftmang am Gemeind'tage vorgelegt worden (Vg. §. 4 der geseblichen 
Verordnung vom 29. Mai 1854) den Gemeindebehörden in Duplicat zuzustellen 
und von letzteren zu prüfen.
	        
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