Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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Ergiebt sich hierbei, daß Ordnungswidrigkeiten in der Verwastung begongen 
worden sind, so hat die Gemeindebehörde die belerffende Gemeinde zur Verantwor- 
tung zu ziehen und sachgemäße Versügung zu treffen. Sind die Rechnungen in 
formeller Hinsicht ungenügend und unklar, so hat die Gemeindebehörde den Ge- 
meindevertretern die erforderliche Anleitung zur zweckmäßigen Einrichtung der Rech- 
nungen, nach Befinden unter Einhändigung eines Schema zu ertheilen. 
g. 3. 
Zunächst haben sämmtliche bandgemeinden Verzeichnisse ihres activen und WN 
ven Vermögensstandes bei den betreffenden Gemeindebehörden einzureichen. 
Aufzeichnung des im Gemeindeeigenthum besindlichen Grundbesitzes lst eine ncde 
über Culturart und wenigstens annähernd über Werth und Flächeninhalt beizufügen. 
Bei Gebäuden, welche der Gemeinde gehören, ist zu demerken, ob und wie die- 
selben gegen Brandunglück versichert sind. 
Von sämmtlichen Verzeichnissen sind durch die Gemeindebehörden, nach erfolg- 
tem Eingange und deren eiwa nöthiger Berichtigung, Förstlicher Landesregierung 
Abschriften zuzustellen. 
Ueberdies haben die Gerichksbehörden des hiesigen Landes, seie sie durch die 
alljährlich von den Gemeinden einzureichenden Rechnungen (S. 2) oder auf 
andere Weise von einer wesentlichen Veränderung des Activ= und Passivstandes 
rücksichtlich des Vermögens einer Landgemeinde Kenntniß erlangen, Fürstlicher 
Regierung hierüber Anzeige zu erstatten. 
Zu dessen Urkunde haben Wir die gegenwärtige Verordnung eigenhändig 
vollzogen und Unser Förstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 28. August 1361. 
(L. S.) Carolinec. 
D. Herrmann.
	        
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