Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

6. Regierungs-Blanutmachnug, 
den Bezug von Viehsakzlecksteinen von der Saline Staßfurt 
betlreffend. 
(Publieirt in Nr. 6. des Amts-- und Nachrichtsblattes.) 
Um den Landwirthen des hiestgen Fürstenthums die Verwendung von VBieh- 
salzlecksteinen möglich zu machen, haben wir ein Uebereinkommen ermittelt, wo- 
nach bei der Königl. Preuß. Saline zu Staßfurt Viehsalzlecksteine in Tonnen 
zu 378 5/16 Pfund Zollgewicht, in den Größen von ##, ½/14 und /63 Tonnen- 
stücken, zu dem Preise von Einem Thaler 17 Sgr. 3 Pf. pro Tonne an hier- 
ländische Consumenten unmittelbar abgegeben werden sollen. Entnehmer sind da- 
bei an dieselben Bestimmungen gebunden, welche nach Maßgabe der Negierungs- 
verordnung vom 16. November 1858 rücksichtlich des Bezugs von Viehsalz be- 
stehen; inobesondere haben sie sich mit den von den betreffenden Fürstl. Steuer- 
stellen auszustellenden Salzbezugsanweisungen zu versehen. 
Indem Wir dies zur Beachtung der Landwirthe zur allgemeinen Kenntniß 
bringen und die Fürstl. Steuerstellen zur Nachachtung auf die bezüglichen Be- 
stimmungen in den Regierungéverordnungen vom 2. Oktober 1857 und vom 
16. November 1858 verweisen, bemerken Wir zugleich, daß es für jetzt nicht in 
unserer Absicht liegt, den Bezug und Vertrieb von Viehsalzlecksteinen in eigene 
Regie zu nehmen, daß Wir aber nach Befinden Concession zum Bezuge derselben 
Behufs des Einzelnverkaufs an inländische Consumenten zu ertheilen Uns be-
	        
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