Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art. 321. 
Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so 
gilt der Zeitpunkt, la welchem die Erklärung der Annahme behufs der Ab- 
sendung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. 
Art. 322. 
Eine Annahme unter Bedingungen oder aansrinenne ilt als Ablehnung 
des Antrags verbunden mit einem neuen Antra 
Art. 323. 
Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und 
dem Auftraggeber elne Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letz- 
teren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort 
ohne 3ögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auf- 
trages gilt. 
Auch wenn derselbe den Antrag ablehnt, it er schuldig, die mit dem Auf- 
trage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auf- 
traggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne selnen Nach- 
theil geschehen kaonn, einstweilen vor Schaden zu bewahren. 
Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in 
einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, 
bls der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung krifft. 
Vierter Abschnitt. 
Erfüllung der Handelsgeschäfte. 
Art. 324. 
Die Erföllung des Handelsgeschäfts muß an dem Drte geschehen, welcher 
im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der 
Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. 
Fehle es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte 
zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsnieder= 
lassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine 
bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertrags- 
abschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so ge- 
schieht die Uebergabe an diesem Orte.
	        
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