Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

gebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 
auch in Bezug auf biese Zahlung zur Anwendung. 
Art. 343. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der 
Empfangnahme nicht im Verzuge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmanns auszubewahren. 
st der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so kann 
der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffent- 
lichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach 
vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkausen zu lassen; er darf, 
wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger 
Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in 
Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten 
zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und 
Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. 
Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit 
es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadenersatze 
verpflichtet. 
Art. 344. 
Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden 
und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der 
Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die 
Bestimmung statt des Käufers zu treffen, inobesondere auch die Person zu be- 
stimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt wer- 
den soll. 
Nrt. 345. 
Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtföhrer oder die 
sonst zum Transport der Waare beslimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, 
von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere 
Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne 
dringende Veranlassung davon abgewichen, so ilt dieser für den daraus entstan- 
deneo Schaden verantwortlich. 
Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Trans- 
vort betroffsen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die 
Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß 
dleser Ort für ihn als der Ont der Erfällung gilt. Daraus, daß der Verkäufer
	        
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