Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Die Prüfung und Abnahme der Kirchkasten- und Schulkassenrech- 
nungen erfolgt zwar durch Förstliches Conssstoriim. Es find aber der 
Deputation besondere Eremplare dieser Rechnungen Behufé der Beibrin= 
gung elwaiger Erinnerungen mitzutheilen; dieselbe ist zur Rechnungsobnahme 
mit vorzuladen und es steht ihr dabei sowohl als auch sonst frei, Anträge 
bezũglich der Verwaltung zu stellen. 
5) die Wahrnehmung des Intereises der kirchlichen und Schul- 
gemeinde zu Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse. 
Zu diesem Behufe wird das Fürsiliche Consistorium in allen Fällen. 
wo Verwendungen auf kirchliche oder Schulbedürfnisse beschlossen werden 
sollen, welche aus den vorhandenen Mitteln nicht bestritten werden können, 
z. B. bei Gründung neuer birchlicher oder Schulstellen oder bei Erhöhung 
bestehender Besoldungen, bei Neubaulen oder größeren Reparakuren u. dergl., 
der Deputation sieté vorher Eröffnung machen, damit diese Gelegenheit 
habe, sich #vnet das Vorhaben gutachtlich zu zußern. 
die fürsorgende Milaufsicht über die zur Kirche und Schule 
vw ves Gebände und Grundstücke, unter Mitwirkung des 
Epherats und des hiesigen Pfarramtec und unter der Ober 
aufsicht des Fürstlichen Consistoriums. 
Hierher gehört namentlich die Leitung den baulithen Wesens, vorbe- 
hältlich der nach §. 217 der hiesigen Sladtordnung zustehender Befguis 
zu Ernennung einer besonderen Baudeputation bei vorkommenden Bau 
ten von erheblicherem Umfange; die Besorgung der Versicherung h2en 
Feuergefahr u . 
(1) die etwa nöthig werdenden Erklärungen bei Besetzung der 
geistlichen und Schulstellen. 
o oft eine vakant gewordene solche Stelle wieder zu besetzen ist, 
oder eine Berufung zu einer neu gebildelen Stelle Statt sindet, wird der 
Depntation von dem Fürstlichen Consisiorium bei Zeiten von der getroffenen 
Wahl Eröffnung gemacht werden, damit dieselbe geeignete Vorstellung 
machen konne, fallé sie gegen Person, behre und Leben des Gewählten 
etwas Erhebliches und Gegründete einzuwenden hätte. Zur Beachtung 
sind selbstverständlich nur solche mndn geeignet, welche innerhalb 
der bezeichneten Grenze liegen, d. h. wenn sie sich auf körperliche oder 
geislige Gebrechen, insbesondere 0l Verstoße gegen Moral und sittliche 
Ehrbarkeit oder auf kund gegebene Abweichung von dem in hiesigem Lande 
zu Recht bestehenden Bekenntnisse der evangelisch-tlutherischen Kirche stüten. 
Die endgültige Entscheidung daruber bleibt dem Furstlichen Consistorium, 
behüglich Durchlauchtigster Landeherrschaft vorbehallen, doch wird im Folle 
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