Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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21. Bekanntmachung, 
die Einsetzung eines Gemeindevorstehers und Ausschusses in Pohlitz 
betreffend. 
Die Gemeinde zu Pohlitz hat eo für zweckmäßig befunden, eine von dem 
Orkörichteramte gecrennte besondere Gemeindeverwaltung unter gleichzeitiger Errich- 
tung eines Gemeinde-Auöschusses bei sich einzuführen und es sind zu diesem 
Behufe unter beitung der Gemeindebehörde 
ein Gemeindevorsteher und 
ein Gehülfe desselben 
unter Uebertragung der durch das Geseh vom 29. Mai 1854 bestimmten Be- 
fugnisse auf fünf Jahre gewählt und ein Gemeinde-Ausschuß errichtet worden, 
welcher durch Zeit-Wahl von 
6 Bauergutöbesitzern 
4 Feldhäuslern und 
3 Kleinhäuslern 
gebildet wird. 
Wir diese Erichtung den Ortsverhältnissen von Pohlitz angemessen 
befunden haben, so ist dieselbe von Uns bestätigt worden; was hiermit in 
Gemäßheit des J. 15 der ungezegmen Verordnung zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird. 
Greiz, am 1. September 1362. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Hermann. 
R. v. Geldeen= Erispenderl.
	        
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