Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Kegierungs-Erklärung, 
die zwischen der Großherzoglich Süächsischen Regierung zu Weimar 
und der Fürstlich Reußischen Negierung zu Greiz, wegen der in 
Criminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenen Kosten abge- 
schlossene Convention 
betreffend. 
Die Großherzoglich Sächsische Reglerung zu Weimar und die Förstlich 
Reuß-Hlauil. Regierung älterer Linie zu Greiz sind mit einander übereingekom= 
men, den Artikel 45 der unter dem 2. Januar und 3. Februar 1847 abge- 
schlossenen Convention über die Leistung gegenseitiger Rechkshülfe io Berreff der 
in Criminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten dahin abzuändern: 
Artikel 1. 
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requisition einer Gerichts- 
behörde des einen Staats an eine solche des anderen bei lehterer baare Auslagen 
nothwendig werden oder sonst Gebühren und Kosten enestehen, so soll der requi- 
rirenden Behörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angeson- 
nen werden und zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß die Tragung 
der. Kosten einer Untersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder 
sonst einem Verpflichteten zuweisen wird. (Vergl, jedoch Ark. 2.) 
3Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosten werden insbesondere ge- 
rechnet: alle Auslagen für Verpflegung, Transport und Bewachung der Ge- 
sangenen, Botenlohnungen, dann Protokollirungs-, Schreib= und Abschriftege- 
bühren, Stempeltaxen, sowie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverstän= 
dige oder an Gerichtskassen sonst zu entrichtende Gebühren und andere Kosten 
dieser Art. 
Artikel 2. 
Die in dieser Weise erwachsenen Kosten sind von der requirirten Behörde 
nach den im Inlande geltenden Normen in gehöriger Weise anzusetzen und gleich
	        
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