Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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so lange eeng 6414 sie sich frledlich verhalten und sich keiner Vergehungen 
gegen die Gesetze schuldig machen. Ihr Vermögen und ihr Effekten, von wel- 
cher Art und iunange diese auch sein mögen, und gleichviel, ob solche sich 
in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder andern Personen oder dem Staate 
anvertraut sind, sollen weder der Beschlagnahme oder Sequestration, noch irgend 
welchen anderen Auflagen oder Ansprüchen als denjenigen unterliegen, welchen 
auch die Effekten und das Vermögen eingeborener Unterkthanen und Börger 
unterworfen sind. Ziehen sse es jedoch vor, das Land zu verlassen, so soll ihnen 
dle erforderliche Zeit vergönnt werden, ihre Rechnungen in Ordnung zu bringen 
und über ihr Eigenkhum zu verfügen und sie sollen freies Geleit erhalten, um 
sich in dem von ihnen selbst gewählten Hafen einzuschiffen. 
Demgemäß sollen, im dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen 
Fonds der contrahirenden Staaten nie confiscirt, sequestrirt oder zurückgehal- 
ten werden. 
Artikel 15. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden contrahirenden Theile, 
welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theils wohnen, sollen in 
Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der 
Regierung in ebenso vollständigem und weitem Umfange genießen, wie die einge- 
borenen Unterthanen oder Bürger. 
In gleicher Weise sollen 2. Unterthanen oder Bürger eines jeden contrahi- 
renden Theiles in den Besihungen und Gebieten des anderen Theiles volle Ge- 
wissensfreiheit genießen, und wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt wer- 
den und diejenigen Unterthanen oder Bücger, welche in den Gebieten des ande- 
ten Theiles versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an 
hierzu besonders bestimmten Plätzen mit angemessener äußerer Würde beerdigt 
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich innerhalb der Ge- 
biete des Freistaates Paraguay wohnhaft aufhalten, sollen die Freiheit genießen, 
privatim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen 
der Konsuln oder Vice-Konfuln ihres Landes ihre Religionsgebräuche und ihren 
Gottesdienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu ver- 
sammeln. 
Artikel 16. 
Der —Fimume Vertrag soll bis zum 31. December 1865 in Kraft be- 
stehen, und, wenn weder der eine noch der andere contrahirende Theil vermittelst 
amtlicher Erklurng seine Absicht, der Wirkong des Vertrags ein Ziel zu setzen,
	        
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