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so lange eeng 6414 sie sich frledlich verhalten und sich keiner Vergehungen
gegen die Gesetze schuldig machen. Ihr Vermögen und ihr Effekten, von wel-
cher Art und iunange diese auch sein mögen, und gleichviel, ob solche sich
in ihrem eigenen Gewahrsam befinden, oder andern Personen oder dem Staate
anvertraut sind, sollen weder der Beschlagnahme oder Sequestration, noch irgend
welchen anderen Auflagen oder Ansprüchen als denjenigen unterliegen, welchen
auch die Effekten und das Vermögen eingeborener Unterkthanen und Börger
unterworfen sind. Ziehen sse es jedoch vor, das Land zu verlassen, so soll ihnen
dle erforderliche Zeit vergönnt werden, ihre Rechnungen in Ordnung zu bringen
und über ihr Eigenkhum zu verfügen und sie sollen freies Geleit erhalten, um
sich in dem von ihnen selbst gewählten Hafen einzuschiffen.
Demgemäß sollen, im dem erwähnten Falle eines Bruches, die öffentlichen
Fonds der contrahirenden Staaten nie confiscirt, sequestrirt oder zurückgehal-
ten werden.
Artikel 15.
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden contrahirenden Theile,
welche in den Besitzungen oder Gebieten des anderen Theils wohnen, sollen in
Beziehung auf ihre Häuser, ihre Personen und ihr Eigenthum den Schutz der
Regierung in ebenso vollständigem und weitem Umfange genießen, wie die einge-
borenen Unterthanen oder Bürger.
In gleicher Weise sollen 2. Unterthanen oder Bürger eines jeden contrahi-
renden Theiles in den Besihungen und Gebieten des anderen Theiles volle Ge-
wissensfreiheit genießen, und wegen ihres religiösen Glaubens nicht belästigt wer-
den und diejenigen Unterthanen oder Bücger, welche in den Gebieten des ande-
ten Theiles versterben, sollen auf den öffentlichen Begräbnißplätzen oder an
hierzu besonders bestimmten Plätzen mit angemessener äußerer Würde beerdigt
Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich innerhalb der Ge-
biete des Freistaates Paraguay wohnhaft aufhalten, sollen die Freiheit genießen,
privatim und in ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen
der Konsuln oder Vice-Konfuln ihres Landes ihre Religionsgebräuche und ihren
Gottesdienst auszuüben und sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu ver-
sammeln.
Artikel 16.
Der —Fimume Vertrag soll bis zum 31. December 1865 in Kraft be-
stehen, und, wenn weder der eine noch der andere contrahirende Theil vermittelst
amtlicher Erklurng seine Absicht, der Wirkong des Vertrags ein Ziel zu setzen,