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Lehrer für nöthig oder zweckmäßig erachtet, ohne veeaien Antrag jedoch nach
vorgängigem Gehör der betheiligten Gemeinden, ermächtigt
In keinem Falle darf aber das Schulgeld auf dem Lande und in den nie-
dern Klassen der städtischen Schulen über Einen Thaler 10 Sgr. för ein Kind
Iührich gestellt werden.
Die Lehrerbesoldung ist an den Kalenderquartalen zum vollen Vierteljahres-
betrage aus der Schulkasse an den Schullehrer zu entrichten.
Reicht der Ertrag der Schulgeldereinnahme zur Bestreitung des Bedarfs
nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Gemeindeanlagen zu decken.
K. 5.
Sind die Kräfte einer Gemeinde zur Aufbringung einer behrerbesoldung
unzureichend, so soll zwar eine Unterstügung aus Landesmitteln auch künftig
nicht abgeschnirten sein; es haben sich jedoch nur wahrhaft bedürftige Gemein=
den eines derartigen Zuschusses zu gewärtigen.
Die desfallsige Bewilligung steht dem Fürstlichen Consistorium zu.
Ueberdies bleibt diese Behörde auch ermächtigt, Lehrern, welche bereits mit
der durch gegenwärtige Verordnung normirten oder einer höheren Besoldung be-
dacht, einer pekuniären Verbesserung ihrer Lage aber besonders würdig und b
dũrftig sind, Ausnahmsweise aus der Landesschulkasse, sofern es deren Kräfte
erlauben, eine persoͤnliche Zulage zu bewilligen.
KC. 6.
Der Zeictpunkt, von welchem an das Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird be-
sonders bestimmt werden; mit dessen Ausführung wird Fürstliches Consistorium
beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürst-
liches Regentschaftssiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 7. Mai 1362.
(. 8.) Carolinc.
Dr. Herrmann.