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slatt der Vorlage des Orlginals beider Urkunden die Vezugnahme auf ble be-
reits ersolgte Publication, und dle nochmalige Publication in der Gesetzsamm--
lung unterblelbt.
Art. 37.
Sind die zur Geschäftéfährung befugten Mitglieder einer offenen Han-
delögesellschaft, einer Commanditgesellschaft oder einer Cemmanditgeleschaf auf
Actien, welche schon vor dem Tage, an welchem das H.-G.-B. in Kraft
tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatte, durch den Geschäftévertrag oder
einen andern ver jenem Tage errichteten VerirogT in der Befugniß die Gesell-
schast zu vertreten beschränkt, so kann diese Beschränkung bis zu jenem Tage
zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen,, so muß ein Dritter
die Beschränkung gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch. Umstände die An-
nahme begründer wird, daß er die Beschränkung beim Abschluß des Geschäfts
weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.
Wenn 7% Anmeldung nicht innerhalb der im ersten Absatz angegebenen
Frist erfolgt, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist
dritten Personen gegenäber, keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr
angemeldet werden.
Nrt. 38.
Dasselbe gilt von der Beschränkung des Vorstands einer Actiengesellschaft,
welche am Tage, an welchem das Handelögesetztuch in Kraft tritt, bereits
zu Recht bestand.
Nrt. 39.
r vor dem Tage, an welchem das Handelagesetzruch in Kraft tritt, eine
Procura s#be hatte, und an diesem Tage oder nach demselben nicht von Neuem von
dem Principal zum Procuristen bestellt wird, (Art. 41, Abs. 2 des H.-G.-B.)
ist nicht mehr befugt, per procura die Firma zu feichnen, oder sich sonst
als Procurist auszugeben. Er gilt vielmehr nur als ermächtigt zur Vornahme
aller derjenigen Geschäste und Rechtshandlungen, wozu er auf Grund der Po-
cura nach dem bisßherigen Reckht befugt war.
Art. 40.
Die Bestimmungen der Art. 96 und 97 des H.-G. B., wonach ein offe-
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