Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

3. Bekanntmachung, 
die im Königreiche Sardinien zugestandene Zulassung der goll- 
vereinsländischen Sprite auch ohne Ursprungozeugnisse zu den 
ermäßigten Eingangsabgaben des dort erlassenen Gesetzeo 
vom 27. Juni 1861 
delreffend. 
Nach anher gelangter Mutheilung, int der ermaßigte Jollsa, kece nach 
dem Additional-Vertrage mit dem Königreiche Sardinien vom 2 8. October 1859 
(el. Stück 5, No. 16 der Gesetzsammlung vom Jahre 1860) bei eem Ein- 
gange vereinsländischen Branntweins in Sardinien stipulirt war, durch die 
jenseitige Gese gebung allgemein, ohne Unterschied des Ursprungs, an genommen 
worden und bedarf e daher bei Versendung von Sprit und Brauntwein nach 
Sardmien der Ausbringung und Beifügung von Ur#prungszeugnissen nicht mehr, 
was unter Bezugnahme auf die betreffende Bekanntmachung in der Gesesamm- 
lung vom 21. April 1860, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Greiz, am 4. Januar 1862. 
Fürstl. Reuß-Planische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. v. Geldern, Crispendort.
	        
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