Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

7. Bekanntmachung, 
die mit der Königlich Hannoverschen Regierung getroffene Ueberein- 
kunft wegen gegenseitiger Gleichstellung und Behandlung der beider- 
seitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waaren- 
bezeichnungen 
belreffend. 
Von Fürstlicher Landesregierung alhier ist mit der Königlich Hannover= 
schen Regierung eine Uebereinkunft gekroffen worden, wornach gegenseitig die bei- 
derseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen 
einander gleichgestellt und behandelt werden sollen. 
In Gemäßheit Nr. 3 der Landesherrlichen Verordnung vom 16. November 
1854 (vergl. Stück 27, Nr. 72 der Gesetzsammlung vom Jahre 1854) finden 
nunmehr die Bestimmungen derselben auch zum Schutze der Königlich Hannover: 
schen Unterthanen im hiesigen Fürstenthume bis auf weiteres Anwendung- 
Greiz, am 9. März 1363. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herimann. 
N. v. Gelderm Erispemort.
	        
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