8. Bekanutmachung,
die paßpolizeiliche Behandlung der Ausländer in Oesterreich
betreffend.
Nach einer auf diplomatischem Wege anher gelangten Mittheilung, ist von
der K. K. Regierung zu Wien Behufé der Verkehrserleichterung, die Aushebung
des Paßvisazwanges für alle zum deutschen Bunde gehörigen bänder für ange#
messen erachtet und demgemäß bereits Verfügung getroffen worden, daß könfesg.
auch die hiesigen Staatangehörigen mit den von den diesseitigen Behörden zur
Reise nach Oesterreich ordnungmäßig aucgestellten pässen, sowie diesen gläch-
kommenden Reisedocumenten (Arbeits. Wanderbücher) versehen, zum Eintritt in
die Oesterreichische Monarchie keines Bisum einer K. K. Mission oder Consulge-
behörde, selost im Falle der Berührung des Sitzes einer solchen, mehr bedörfen.
a nun dle von Seiten des Kaiserlichen Gouvernementok hierbei voraus-
gesehte gleiche Beguünstigung der Kaiserlichen Oesterreichischen Staatsangehoörigen
im hiesigen Lande zeither schon gewährt, die Verfügung der Kaiserlichen Regie-
rung somit aber als sofort in Kraft tretend anzusehen ist, so wird dies, unter
Begzugnahme auf Unsere beer. Bekannemachung vom 26. März 1857 (cf. No. IX.
[14] der Gesetsammlung von 1857) hlerdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Greiz, am 20. März 1863.
Fürstl. Reuß-Plauische Landesvegierung das.
Dr. Herrmann.
N. v. Geldern-Crispendorf l. V.