Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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verordnet, als daselbst angegeben ist, so hat derselbe einer solchen Dosis 
das Zeichen „71“ beizufügen. Hat er dies unterlassen, so ist der Apo- 
theker vorpslichtet, das Recept dem r#ner oder Wundarzie zurückzuschicken, 
worauf derselbe entweder eine geringere Dosis zu verordnen oder das 
Jeichen „“ beizufügen hat. 
4) Die in der anliegenden Tabelle B. zusammengeseilen Arznei- 
mittel sind in abgeschlossenen Räumen nach den für die Aufbewahrung 
der Gifte bestehenden medicinalpolizeilichen Bestimmungen zu verwahren. 
Die in der Tabelle C. aufgeführten Arzneimittel sind in abge- 
sonderten Räumen und gelrennt von den übrigen Arzneimitteln aufzu- 
stellen. 
) Hinsichtlich der Bestrafung etwaiger Zuwiderhandlungen gegen 
vorstehende Anordnungen verbleibt es bei den Bestimmungen der Apo# 
thekerordnung vom 1h. Juni 1859 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
größeres regentschaftliches Insiegel beifögen lassen. 
Greiz, den 11. April 1863. 
(L. S.) Carolinc. 
Dr. Herrmann.
	        
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