Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Ueber die äußere Form und die Kennzeichen der neuen Cassenscheine hat 
Unsere Landesregierung seiner Zeit das Nähere bekonnt zu machen. 
. 2. 
Die neuen Cassenscheine erhalten in allen Beziehungen dieselbe rechtliche Na- 
tur und Geltung, wie die zeither im um auf besindlichen; insbesondere sinden 
alle Bestimmungen des Gesehes vom 15. Mai 1858, der Verordnungen 
vom 26. November 1858 unter II. und vom 10. Januar 18509 auf jene ganz 
in gleicher Weise, wie auf die biöherigen Cassenscheine Anwendung. 
. 3. 
Die näheren Bestimmungen öber die Einziehung und insbesondere über die 
definitive Präclusion der zeitherigen, sowie über die Ausgabe der neuen Cassen- 
scheine bleiben dem Ermessen Unserer bandeoregierung überlassen und bestimmen 
Wir hierbei nur Folgendes: 
à) Den Besipern der im Umlauf besindlichen Cassenscheine ist mindestens 
die in &. 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1858 vorgeschriebene sechomonatliche 
Frist zu deren Einlösung oder Umtausch durch öffentliche Bekanntmachung einzu- 
räumen, bevor die Entwerthung der eingerufenen Cassenscheine erfolgt. 
5b) Zur Vernichtung der zurückgezogenen und werthlos gewordenen Cassen- 
scheine sind, außer dem Ständischen Cemmissar einige unbescholtene Bürger als 
Zeugen zuzuziehen und ist sowohl die Jeit der Vernichtung alc der Betrag öffent- 
lich bekannt zu machen. 
J##) Die Ausgabe der neuen Cassenscheine darf nur in dem Betrage erfolgen, 
bis zu welchem bereits ältere Cassenscheine aus dem Verkehr gezogen sind, so daß 
zu keinem Zeitpuncte mehr alo 130,000 Thaler an gültigen Cassenscheinen im 
S.rctpue n sich befinden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Fürstlichen Jnsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 22. April 1863. 
L. 8.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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