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Ueber die äußere Form und die Kennzeichen der neuen Cassenscheine hat
Unsere Landesregierung seiner Zeit das Nähere bekonnt zu machen.
. 2.
Die neuen Cassenscheine erhalten in allen Beziehungen dieselbe rechtliche Na-
tur und Geltung, wie die zeither im um auf besindlichen; insbesondere sinden
alle Bestimmungen des Gesehes vom 15. Mai 1858, der Verordnungen
vom 26. November 1858 unter II. und vom 10. Januar 18509 auf jene ganz
in gleicher Weise, wie auf die biöherigen Cassenscheine Anwendung.
. 3.
Die näheren Bestimmungen öber die Einziehung und insbesondere über die
definitive Präclusion der zeitherigen, sowie über die Ausgabe der neuen Cassen-
scheine bleiben dem Ermessen Unserer bandeoregierung überlassen und bestimmen
Wir hierbei nur Folgendes:
à) Den Besipern der im Umlauf besindlichen Cassenscheine ist mindestens
die in &. 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1858 vorgeschriebene sechomonatliche
Frist zu deren Einlösung oder Umtausch durch öffentliche Bekanntmachung einzu-
räumen, bevor die Entwerthung der eingerufenen Cassenscheine erfolgt.
5b) Zur Vernichtung der zurückgezogenen und werthlos gewordenen Cassen-
scheine sind, außer dem Ständischen Cemmissar einige unbescholtene Bürger als
Zeugen zuzuziehen und ist sowohl die Jeit der Vernichtung alc der Betrag öffent-
lich bekannt zu machen.
J##) Die Ausgabe der neuen Cassenscheine darf nur in dem Betrage erfolgen,
bis zu welchem bereits ältere Cassenscheine aus dem Verkehr gezogen sind, so daß
zu keinem Zeitpuncte mehr alo 130,000 Thaler an gültigen Cassenscheinen im
S.rctpue n sich befinden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürstlichen Jnsiegel bedrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 22. April 1863.
L. 8.) Caroline.
Dr. Herrmann.