12. Negierungs · Verordnung,
das Verfahren rücksichtlich der Einziehung der Impfgebühren
betreffend.
Nachdem fuͤr angemessen erachtet worden ist, für Beitreibung der nach 9. 16
der Impfordnung für das biesige Land vom 18. Mai 1858 (Gesetzsamml. Nr. 15
(26) v. Jahre 1858) zu entrichtenden Impfgebühren, ein abgekürztes Verfahren
einzuführen, so wird mit Höchster Genehmigung von Fürstlicher Landesregierung
bier Folgendes verordnet:
KC. 1.
Jeder Bezirksimpfarzt hat ein Verzeichniß der im Laufe eine Kalender-
Jahres fällig gewordenen, von zahlungspflichtigen Personen in Rest gelassenen
Impkgebühren bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres bei der betreffenden
Justizbehörde einzureichen.
G. 2.
Die Behörde hat wegen dieser Impfgebühren den Schuldnern noch eine
1 Atagige Zahlungofrist einzurdumen, nach deren Ablauf aber, falls inmittelst we-
der Bezahlung erfolgt, noch gegen die Richtigkeit des eingemahnten Betrags
eine Einwendung erhoben worden ist, unerwartet besonderer Antragstellung, die
Erccution ungesäumt vollstrecken zu lassen. Gegen den Forkgang des Ereculions-
verfahrens kann sich der Schuldner nur durch baare Zahlung des Restbetrags
oder Vorlegung bezüglicher Quittung oder Verzichlerklärung des Bezugsöberechtig-
ten schützen
Uebrigens unterliegen der Ererution auch solche Gegenstände, welche der
Ehefrau des Schuldners gehören, wenn letztere die leibliche Mucter des Kindes
ist, für welches die Impfgebühr im Räckstande gelassen wurde.
5 3.
e Kosten für das Hilfsverfahren sind nach der ersten Klasse der dem
i boer den unbestimmten summarischen Proceß vom 24. December 1852
beigegebenen Toxe zu liquidiren und von dem Schuldner mit eißzuziehen.