Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Auf diejenigen Impfgebührenreste, welche bereits vor Erlaß dieser Verord- 
nung entskanden sind oder um deren Einhebung das Gericht nicht innerhalb der 
#1 bestimmten Frist angegangen wird, leidet dieselbe reine Anwendung. Viel- 
mehr bleibt die Einhebung solcher Neste, nach Besinden im Wege der biöher 
üblich gewesenen Einklagung, lediglich dem Impfarzte überlassen. 
Auch können die Ansprüche auf solche Forderungen an Impfgebührenrück= 
ständen, gegen deren Richtigkeit im Laufe der vom Gericht bewilligten vierzehn- 
kügisen Zahlungöfrilt Einwendungen erhoben werden, nur mittelst des im Gesetze 
om 24. December 1852 ste geringfügige Rechtssachen vorgeschriebenen Ver- 
prens weiter verfolgt werden 
Greiz, den 28. April 1863. 
Fürstl. Neuß-Pl. Landceregierung das. 
Dr. Herrmann. 
N. von Geldern-Criopendork.
	        
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